Rechtsgebiete

Apothekenrecht

Wir beraten Apotheken bei der Gestaltung von Kooperationen und Filialnetzen, vertreten Apotheker in straf- und berufsrechtlichen Verfahren, beim Widerruf der Betriebserlaubnis sowie beim Approbationsentzug und kämpfen für unsere Mandanten gegen Retaxationen von Krankenkassen.

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Aktuelles: 
26.02.2014: 
Vergleich zwischen Krankenkasse und Apotheke nach Retaxierung auf Null – 
Die betroffene Krankenkasse retaxierte von der Apotheke wegen einer unvollständigen Jahreszahl auf der Verordnung zunächst den vollen Abgabepreis des Arzneimittels i.H.v. Euro 8.606,08. Im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen schrieb sie dann der Apotheker wieder 50% des Betrages gut. Die Apotheke klagte daraufhin die noch retaxierten Euro 4.302,54 vor dem SG München ein. Im Termin vor dem Sozialgericht verpflichtete sich die Krankenkasse dann im Vergleichswege, weitere Euro 4.048,34 an die Apotheke zu zahlen (SG München Az. S 3 KR 300/13).

24.02.2014:
Beschlussverfügung des LG Düsseldorf gegen Apotheke wegen Ausgabe von Einkaufsgutscheine auf Rx-Arzneimittel – 
Das LG Düsseldorf untersagte einer Apotheke die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen im Wert von einem Euro beim Verkauf von nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Preisbindung unterliegenden Arzneimitteln (LG Düsseldorf Beschl. v. 24.02.2014 – Az. 14 O 9/14). Die betroffene Apotheke verzichtete auf Rechtsmittel und gab eine entsprechende Abschlusserklärung ab.

Beschluss VG Gelsenkirchen v. 19.9.2013 – Az. 7 L 849/13
Untersagungsverfügung rechtmäßig, wonach einer Apotheke untersagt wird, bei der Einlösung von Rezepten über verschreibungspflichtige oder sonstige preisgebundene Arzneimittel Taler zum Erhalt von Einkaufsgutscheinen in dieser Apotheke sowie von Gutscheinen oder Prämien ihrer Talerpartner zu gewähren oder gewähren zu lassen oder hierfür zu werben oder werben zu lassen.

Ärztliches Berufsrecht

Wir beraten Ärzte und Zahnärzte in allen berufsrechtlichen Belangen und stehen für eine kompetente Vertretung vor den Berufsgerichten. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang die Vertretung in berufsgerichtlichen Verfahren bei vorgeworfenen Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten im Rahmen der Berufsausübung. Ebenso beraten wir Sie in Fragen des Berufszugangs/der Weiterbildung, gestalten Verträge im Rahmen von Kooperationen mit anderen Ärzten/Leistungserbringern sowie Verträge mit angestellten Ärzten, übernehmen die umfassende Betreuung im Rahmen der Gründung und des Betriebs von MVZs sowie von Zweigpraxen.

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Aktuelles:

VG Regensburg, Urteil vom 04. Juli 2013 – RN 5 K 12.1156

Die Approbationsbehörde hatte im streitgegenständlichen Fall sowohl Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit einer Ärztin angenommen, weil sie mit Strafbefehl des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 33 tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen worden war. Zur Begründung bezog sich die Approbationsbehörde dabei ausschließlich auf die rechtliche Würdigung im Strafbefehl. Hierzu führte das VG Regensburg aus:

Es sei anerkannt, dass Behörden und auch die Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen können, ohne dass diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen. Zwar sei ein Strafbefehl kein in einem ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung diene, könne ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil. Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergehe, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthalte sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetze und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlange, könnten im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, und zwar auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation. Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung könne allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Dies sei etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben seien, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage seien, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in einem Strafbefehl zwar eine faktische Bindungswirkung entfalten, dass jedoch weder die Approbationsbehörde noch das Verwaltungsgericht ausnahmslos an die Feststellungen in einem Strafbefehl gebunden seien. Vorliegend sei die rechtliche Würdigung im Strafbefehl offensichtlich unzutreffend, die Widerrufsanordnung dementsprechend rechtswidrig und aufzuheben.

Gründung von Med. Versorgungszentren

Unser Team verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren. Wir begleiten Sie bei der Entscheidungsfindung und Gründung von Medizinischen Versorgungszentren. Neben der erforderlichen Vertragsgestaltung vertreten wir Sie bundesweit vor den Zulassungausschüsssen. Wir betreuen Sie bei den anfallenden Rechtsproblemen (Kostenerstattung, Haftung, Vertragsgestaltung) und begleiten Strukturerweiterungen wie z.B. durch Aufnahme weiterer Ärzte, Kooperationen mit Kliniken, etc.

Krankenhausrecht

Im Bereich des Krankenhausrechts beraten wir Sie in allen Rechtsfragen, die sich bei der Gründung und dem Betrieb eines Krankenhauses ergeben. Wir begleiten Sie bei Budgetverhandlungen, gestalten Chefarztverträge und betreuen Sie im Rahmen sonstiger krankhausspezifischer Fragestellungen aus dem Vertrags- und Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht, Privatliquidationsrecht, Krankenhausfinanzierung, DRGs, Krankenhausplanung, Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten sowie in Hygienefragen.

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Aktuelles Urteil: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juni 2013 – 13 LC 173/10

Abrechnungsfähigkeit eines Krankenhauses für stationäre Eingriffe eines Kooperationsarztes: Die durch einen niedergelassenen Arzt für Neurochirurgie im Wege einer Kooperationsvereinbarung in einem Krankenhaus stationär und innerhalb des Versorgungsauftrags erbrachten Eingriffe an der Wirbelsäule sind im Erlösbudget berücksichtigungsfähig, wenn das Krankenhaus dabei als Leistungserbringer auftritt und der Kooperationsarzt ein Honorar erhält.

Dieser Grundsatz ist auf sämtliche ärztliche Fachgebiete übertragbar und kann zum einen für die Zuweiserbindung, aber auch für die Ergänzung des Leistungsspektrums einer primär von fest angestelltem Personal betriebenen Abteilung im Rahmen des Versorgungsauftrags genutzt werden.

Transplantationsrecht

Auf dem Gebiet des Transplantationswesens beraten wir Sie umfassend zu Fragen der Qualitätssicherung von Entnahmevorgängen sowie zur rechtssicheren Dokumentation von Auswahl des Empfängers, OP-Durchführung und Rückverfolgbarkeit der Organe.  Wir vertreten Sie kompetent und konsequent gegenüber Vorwürfen von Patienten, Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsorganen.

Arzneimittel- und Pharmarecht

Auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts beraten wir unsere Mandanten in Abgabe-, Sicherheits- und Zulassungsfragen. Auf Leistungserbringerseite unterstützen wir bei nationalen und europaweiten Ausschreibungsverfahren und vertreten unsere Mandanten sowohl im Nachprüfungs- als auch im Beschwerdeverfahren. Weiter beraten wir Pharmaunternehmen umfassend auf den Gebieten des Zulassungs-, Lizenzierungs-, Arbeits-, Gesellschafts und Vertriebsrechts.

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Aktuelles: 2. Vergabekammer BKartA Bonn, Beschluss v. 7.8.2013 – Az. VK 2 – 68/13  
Die umfassende Forderung von Eignungsnachweisen bezüglich eigener oder fremder Produktionskapazitäten bei Re- und Parallelimporteuren ist vergaberechtswidrig. Die zwingende Vorlage von Verträgen aus der „Produktionskette“ eines Auftragsherstellers darf nicht zur Bedingung der Ausschreibung gemacht werden.

Digital Health

Auch in der Gesundheitsbranche ist das wichtige Thema Digitalisierung angekommen. Ob Telemedizin, Gesundheits-Apps, soziale Medien, Bewertungsportale etc.: Sie sind bei uns in kompetenten Händen.

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Aktuelle Rechtsprechung:

Markenrecht: Mit Entscheidung vom 28.09.2016 hat die erste Beschwerdekammer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die beantragte Gemeinschaftsmarke „Nyoderm“
unserer Mandantin bestätigt und das Rechtsmittel der Markeninhaberin von „Neoderm“,
einem schwedischen Health-Care-Konzern, zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer
hat gemäß diesseitigem Vortrag zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund des
überwiegend beschreibenden Charakters die Widerspruchsmarke keine große
Unterscheidungskraft aufweise und darüber hinaus eine Verwechslungsgefahr auch
im Hinblick auf die angesprochene Zielgruppe, der Fachkreis der Mediziner,
ausscheide. (First Board of Appeal, Dec. of. 8.9.2016 – R2203/2015-1)

Bei Interesse fordern Sie gerne unter folgendem link bei uns die anonymisierte
Entscheidung an:

info@wiesener-koller.de

HWG: Abgabe von Einkaufsgutscheinen wegen angeblicher „Wartezeiten“ bei Kauf rezeptpflichtiger AM: Eine Apotheke gab wiederholt beim Einkauf preisgebundener Arzneimittel Einkaufsgutscheine im Wert von 1 Euro für angebliche Wartezeiten an Kunden aus. Tatsächlich war es aber so, dass 4 Mitarbeitern im Verkaufsraum sechs bzw. sieben Kunden gegenüberstanden. Damit aber musste jeder Kunde maximal einen weiteren Kunden vor sich erdulden. Dies, so das Landgericht Wuppertal, werde von einem durchschnittlichen Kunden nicht als „Wartezeit“ verstanden, sondern stelle einen ganz normalen Verfahrensablauf bei guter Organisation seitens des Verkäufers dar. Unabhängig werde aber auch dann gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstoßen, wenn ein Kunde beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel – auch – warten müsse. (LG Wuppertal Beschl. v. 28.7.2015 – 11 O 13/15)
Bei Interesse fordern Sie gerne unter folgendem link bei uns die anonymisierte Entscheidung an: 
info@wiesener-koller.de

Gesellschaftsrecht

Wir beraten unsere Mandanten bei Änderungen in der Unternehmens-/Beteiligungsstruktur, bei der Implementierung von Nachfolgeregelungen, bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen sowie bei Neuakquisitionen (Due-Diligence). Darüber hinaus beraten und vertreten wir niedergelasse Ärzte bei der Abgabe/Übernahme einer Praxis/Praxisbeteiligung, bei Praxisauseiandersetzungen sowie Praxisbeendigungen.

Medizinstrafrecht

Strafrechtlichen Vorwürfen können sich sowohl niedergelassene Ärzte, Krankenhausträger, Apotheker und sonstige Leistungserbringer ausgesetzt sehen. Diese können als „Folgeverfahren“ von zivilrechtlichen Haftungsfällen (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) und sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren als auch als Retaxierungen, Abrechnungsbetrugsverfahren, Urkundenfälschungen sowie im Rahmen des berufsrechtlichen Vorwurfs der Bestechlichkeit bei Zuwendung gegen Entgelt auftreten. Wir beraten und verteidigen Sie umfassend in diesen strafrechtlichen Konstellationen.

Pflegerecht

Die Pflegereform ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz soll den durch die demographische Entwicklung entstehenden Herausforderungen begegnen und die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen verbessern. Die zunehmende Fokussierung auf dieses Rechtsgebiet sowie die Schaffung neuer Berufsbilder, wie z.B. Pflegeberater, stellt die Pflegeheime, ambulanten Pflegedienste und Pflegepersonen vor neue Herausforderungen. Die durch das neue VStG geschaffene erweiterte Delegierbarkeit von ärztlichen Leistungen auf nichtärztliche Leistungserbringer und die in diesem Zusammenhang steigende Eigenverantwortlichkeit entstehen neue Haftungsrisiken. Wir helfen Ihnen dabei, die notwendigen vertraglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Sie auch in diesem Bereich auf der sicheren Seite stehen.

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Aktuelles aus der Praxis:

Fixierung ohne Gerichtsbeschluss
Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat das Amtsgericht Straubing die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer Fixierungsmaßnahme ohne Gerichtsbeschluss abgelehnt. Angeklagt sollten nach dem Willen der zuständigen Staatsanwaltschaft sowohl die Pflegedienstleitung als auch die die Patientin betreuende Ärztin werden. Das Amtsgericht lehnte indessen die Eröffnung der Hauptverhandlung u.a. mit der Begründung ab, dass im Anklagessatz schon Feststellungen dahingehend fehlten, dass die von den Pflegefachkräften vorgenommenen Fixierungsmaßnahmen nicht aufgrund Notstands im Sinne von § 34 StGB gerechtfertigt gewesen wären.

Arzthaftungsrecht

Wir beraten und vertreten ausschließlich Leistungserbringer auf dem Gebiet des Haftungsrechts – sowohl gegen Direktansprüche von Patienten als auch gegen Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Krankenversicherungen, etc.

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Aktuelles: OLG Koblenz, Beschluss vom 09. Oktober 2013 – 5 U 746/13

1. Dass nur ein Elternteil durch Aushändigung einer Informationsbroschüre über Impfrisiken aufgeklärt wurde und anschließend der Routineimpfung eines Kleinkindes zugestimmt hat, obwohl die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oblag, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der mit dem Kind zur Impfung erscheinende Elternteil nach den Erkenntnismöglichkeiten des Arztes als ermächtigt angesehen werden durfte, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen.

2. Hat ein Arzt die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut bei der Impfung eines Kleinkindes ebenso umfassend beachtet wie die Anwendungshinweise des Impfstoffherstellers, kann es am Verschulden des Arztes fehlen, wenn es gleichwohl zu einem Impfschaden kommt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Wir beraten und vertreten Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, von der Markenanmeldung bis zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Gerade auf dem Gebiet des Heilmittelwerberechts treten wir kompetent und nachdrücklich für die Interessen unserer Mandanten ein, sei es im Vorfeld bei der Prüfung von Informationsmaterial sei es im Falle von Abmahnungen durch Verbände und Mitbewerber.

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Aktuelle Rechtsprechung:

Markenrecht: Mit Entscheidung vom 28.09.2016 hat die erste Beschwerdekammer beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die beantragte Gemeinschaftsmarke „Nyoderm“
unserer Mandantin bestätigt und das Rechtsmittel der Markeninhaberin von „Neoderm“,
einem schwedischen Health-Care-Konzern, zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer
hat gemäß diesseitigem Vortrag zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund des
überwiegend beschreibenden Charakters die Widerspruchsmarke keine große
Unterscheidungskraft aufweise und darüber hinaus eine Verwechslungsgefahr auch
im Hinblick auf die angesprochene Zielgruppe, der Fachkreis der Mediziner,
ausscheide. (First Board of Appeal, Dec. of. 8.9.2016 – R2203/2015-1)

Bei Interesse fordern Sie gerne unter folgendem link bei uns die anonymisierte
Entscheidung an:

info@wiesener-koller.de

HWG: Abgabe von Einkaufsgutscheinen wegen angeblicher „Wartezeiten“ bei Kauf rezeptpflichtiger AM: Eine Apotheke gab wiederholt beim Einkauf preisgebundener Arzneimittel Einkaufsgutscheine im Wert von 1 Euro für angebliche Wartezeiten an Kunden aus. Tatsächlich war es aber so, dass 4 Mitarbeitern im Verkaufsraum sechs bzw. sieben Kunden gegenüberstanden. Damit aber musste jeder Kunde maximal einen weiteren Kunden vor sich erdulden. Dies, so das Landgericht Wuppertal, werde von einem durchschnittlichen Kunden nicht als „Wartezeit“ verstanden, sondern stelle einen ganz normalen Verfahrensablauf bei guter Organisation seitens des Verkäufers dar. Unabhängig werde aber auch dann gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstoßen, wenn ein Kunde beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel – auch – warten müsse. (LG Wuppertal Beschl. v. 28.7.2015 – 11 O 13/15)
Bei Interesse fordern Sie gerne unter folgendem link bei uns die anonymisierte Entscheidung an: 
info@wiesener-koller.de

Hygienerecht

Wir beraten niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser in sämtlichen hygienerechtlichen Fragestellungen und bieten eine umfassende Vertretung gegen etwaige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden. Unsere Dienstleistung umfasst die Beratung zur Umstrukturierung und ggf. Ausgliederung von ZSVAs, den Abschluss von Beistandsabkommen mit anderen Betreibern von ZSVAs sowie auch die Vertragsgestaltung bei der Annahme von Drittaufträgen.

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Aktuelles: OLG München, Urteil vom 06. Juni 2013 – AZ 1 U 319/13

Ein Krankenhaus muss nicht die Übereinstimmung seines Hygieneplans mit den Vorschriften des Robert-Koch-Instituts darlegen und beweisen, vielmehr gelten folgende Grundsätze:

1. Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen für einen für den MRSA-Keimbefall kausalen Behandlungsfehler auf Seiten eines Krankenhauses (hier: angeblich unzureichende Vorsorge- bzw. Hygienemaßnahmen). Mangels entsprechender Anhaltspunkte für einen groben Behandlungsfehler oder Bejahung eines voll beherrschbaren Risikos kommen Beweiserleichterungen nicht in Betracht.

2. Selbst wenn der Patient den MRSA-Keim über einen Mitpatienten (in einem Dreibettzimmer) erlangt haben sollte, würde allein dieser Umstand noch keine Haftung des Krankenhausträgers begründen. Während das Krankenhauspersonal sowie die verwendeten Gerätschaften integraler Bestandteil des Klinikbetriebes sind und dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Klinikleitung unterstehen, können die (Mit-)Patienten eines Krankenhauses nicht dem (voll zu beherrschenden) Gefahrenkreis des Krankenhausträgers zugerechnet werden.

Medizinprodukterecht

Wir beraten Sie bei der Einführung und dem Vertrieb von Medizinprodukten. Darüber hinaus vertreten wir Sie gegenüber Aufsichtsbehörden bei Problemen mit der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten, in Fragen der Kostenerstattung sowie gegenüber Ansprüche Dritter in Haftungsfällen.

Vergütungsrecht

Unsere Beratung erstreckt sich auch auf den Bereich des ärztlichen Vergütungsrechts. Wir beraten Sie umfassend und kompetent in allen vergütungsrechtlichen Fragestellungen. Dies betrifft zum einen die Auslegung und Durchsetzung von EBM- oder GOÄ-Streitigkeiten gegenüber der KV/Krankenkassen bzw. Selbstzahler als auch sämtliche Erstattungsfragen gegenüber der PKV.

Vertragsarztrecht

Im Vertragsarztrecht beraten wir Sie umfassend bei allen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, die Ihnen als Leistungserbringer im Verhältnis zu den kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen, zu Patienten und anderen Leistungsträgern  im Gesundheitswesen entstehen können. Insbesondere betrifft dies die Bereiche:

 

  • Vertragsärztliche Bedarfsplanung
  • Zulassungsrecht/Ermächtigung/Zweigpraxis
  • Disziplinarrecht
  • Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • Honorargestaltung, EBM-Fragen
  • Qualitätssicherung, Risk-Management

Telefon: 089 | 51 55 68 60
Telefax: 089 | 51 55 68 61

 

Passau

Dr.-Mayerhausen-Straße 7
94034 Passau

Telefon: 08 51 | 7 56 43 31
Telefax: 08 51 | 7 56 45 78

Friedrichshafen

Gertholzweg 7
88048 Friedrichshafen

Telefon: 0 75 41 | 9 55 94 87
Telefax: 0 75 41 | 9 55 94 88

MÜNCHEN

Sophienstraße 4
80333 München

Telefon: 08 9 | 51 55 68 60
Telefax: 08 9 | 51 55 68 61

Passau

Dr.-Mayerhausen-Straße 7
94034 Passau

Telefon: 08 51 | 7 56 43 31
Telefax: 08 51 | 7 56 45 78

Friedrichshafen

Gertholzweg 7
88048 Friedrichshafen

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Telefax: 0 75 41 | 9 55 94 88