Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 02.05.2024 (Az. BGH III ZR 197/23) mit der Frage beschäftigt, ob ein von gesetzlich versicherten Patienten unterschriebener Heil- und Kostenplan eine Voraussetzung für das Bestehen des Vergütungsanspruchs des Zahnarztes darstellt.
Die Klägerin, ein Abrechnungsunternehmen, nahm den Beklagten aus abgetretenem Recht der Streithelferin auf Honorarzahlung aus zahnärztlicher Behandlung in Anspruch.
Der gesetzlich versicherte Beklagte befand sich seit Januar 2018 in zahnärztlicher Behandlung bei der Streithelferin. Im Zuge der Behandlung unterzeichnete er im März 2019 vier implantologische Leistungen betreffende Heil- und Kostenpläne und eine Gebührenvereinbarung in Höhe von insgesamt 4.459,79 € sowie einen Heil- und Kostenplan vom 1. März 2019, der bei voraussichtlichen Gesamtkosten von 8.057,18 € einen Eigenanteil von 7.282,92 € auswies. Einen weiteren Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019, der bei voraussichtlichen Gesamtkosten von 13.685 € einen Eigenanteil von 12.678,46 € vorsah und auf dessen Grundlage die nachfolgende zahnärztliche Behandlung erfolgte, unterschrieb der Beklagte nicht. Die Krankenkasse des Beklagten bewilligte hierfür jedoch einen Festzuschuss – wie im Heil- und Kostenplan ausgewiesen – in Höhe von 1.006,54 €. Nach Abschluss der Behandlung stellte die Streithelferin unter dem 31. Januar 2020 dem Beklagten nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 14.860,50 € in Rechnung. Trotz mehrfacher Aufforderungen leistete er keine Zahlungen.
Die Klägerin machte geltend, die zahnärztliche Behandlung sei medizinisch notwendig gewesen. Der Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2019 sei dem Beklagten vor Beginn der Behandlung am 23. Oktober 2019 ausgehändigt und zuvor mündlich erläutert worden. Auf die fehlende Unterzeichnung des Heil- und Kostenplanes komme es nicht an. Die zur ausreichenden Information des Patienten gemäß § 630c Abs. 3 BGB erforderliche Textform sei gewahrt worden. Die zahnärztlichen Leistungen seien korrekt abgerechnet und mangelfrei erbracht worden.
Die von dem Abrechnungsunternehmen aus abgetretenem Recht erhobene Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags war in den Vorinstanzen nur in Höhe von ca. 4.300 Euro erfolgreich. Die zulässige Revision führte nun zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der BGH widersprach der Auffassung des OLG, wonach der Heil- und Kostenplan der Schriftform bedurfte und begründete dies wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ ein Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Soweit der Patient dies verlangt, können darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ auch Wunschleistungen durchgeführt und liquidiert werden, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen. Nur in einem solchen Fall muss die das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigende Versorgung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich (§ 125 Satz 1, § 126 BGB) vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
Für die Frage der Notwendigkeit sei auf die zahnmedizinische, nicht auf wirtschaftliche Notwendigkeit abzustellen, so der BGH. Der Begriff der „medizinisch notwendigen Versorgung“ werde in § 55 Abs. 1 SGB V nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Wie die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz dann erfolge, sei letztendlich die Entscheidung des Versicherten gemeinsam mit seinem Zahnarzt. Er könne eine Versorgung mit der Regelversorgung (§ 56 Abs. 2 SGB V) durchführen lassen, sei aber darauf nicht festgelegt. Aus den Bestimmungen der GOZ und des SGB V ergebe sich nicht, dass der Heil- und Kostenplan der Schriftform im Sinne der §§ 125, 126 BGB genügen müsse.
Auch aus § 8 Abs. 7 BMV-Z ergebe sich das noch vom Kammergericht Berlin angenommene Schriftformerfordernis nicht. Der Zahnarzt müsse den Patienten lediglich in Textform über die voraussichtlich anfallenden Kosten informieren. Gesetzlich geregelt ist dies in § 630c Abs. 3 BGB.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 BMV-Z kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB für einen nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V zu erstellenden Heil- und Kostenplan ergibt, wenn auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V durchgeführt wird. In diesem Fall ist, wie in § 630c Abs. 3 BGB geregelt, Textform ausreichend.