1. An die für den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung erforderliche ärztliche Invaliditätsbescheinigung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; allerdings muss sie die Angabe eines konkreten Gesundheitsschadens und die Aussage, dieser sei Unfallfolge, enthalten.
2. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis nicht berufen, wenn er es versäumt hatte, den Versicherungsnehmer auf die hiermit verbundenen Folgen hinzuweisen.
3. Die Berufung des Versicherers auf die Fristversäumnis ist nicht allein deswegen treuwidrig, weil er vor Fristablauf unter Bezug auf eine ausstehende Begutachtung Vorschusszahlungen angewiesen oder eine Begutachtung veranlasst hatte.
Dies hat das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 27.02.2025 (Az.: 4 U 1213/24) festgestellt.
Der Kläger konnte im streitgegenständlichen Fall im Zusammenhang mit zwei Unfallereignissen aus dem Jahr 2020 keine fristgemäße und inhaltlich ausreichende ärztliche Invaliditätsfeststellung vorlegen. Diese wäre jedoch für die von ihm begehrte Leistung aus der privaten Unfallversicherung erforderlich gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht es demnach nicht aus, dass lediglich eine Invalidität bescheinigt wird. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich die ärztliche Feststellung, dass der Gesundheitsschaden auf den Unfall zurückzuführen und dauerhaft ist. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste und Gutachten erfüllten diese Anforderungen nicht. Weder wurde die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend nachgewiesen, noch konnte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den Unfällen festgestellt werden. Vorschusszahlungen der beklagten Versicherung stellten kein Anerkenntnis dar, da sie ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet waren. Die Versicherung hatte den Kläger zudem rechtzeitig und ausreichend über die Voraussetzungen der Leistungsbeanspruchung informiert. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Versicherung war nicht ersichtlich. Damit blieb es bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts.