Mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az. 6 U 29/25) hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung eines Arztes gegen eine lauterkeitsrechtliche Unterlassungsverfügung zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.
Der beklagte Arzt war Geschäftsführer einer GmbH. Über diese vertrieb er Nahrungsergänzungsmittel. Die Werbung für diese Produkte erfolgte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine ärztliche Approbation und enthielt Formulierungen wie „medizinisch fundierte Empfehlungen“ sowie Aussagen, die suggerierten, die Produkte seien von hoher Seriosität und wissenschaftlich untermauert. Der Kläger – ein Mitbewerber – sah darin eine unzulässige, irre-führende Werbung im Sinne des § 5 UWG sowie einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und machte erfolgreich Unterlassungsansprüche geltend.
Das OLG Köln beurteilte die Aussagen als gesundheitsbezogene Werbung, die gemäß der Health-Claims-Verordnung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Der Beklagte habe seine Berufsbezeichnung werbend eingesetzt und damit gezielt das Vertrauen in seine fachliche Kompetenz ausgenutzt, ohne jedoch den nach der HCVO erforderlichen wissenschaftlichen Nachweis für die behaupteten gesundheitlichen Wirkungen der beworbenen Produkte zu erbringen. Das OLG betont, dass an gesundheitsbezogene Angaben besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, um die Verbraucher vor Fehlvorstellungen über die Wirksamkeit und Sicherheit der Produkte zu schützen. Die Formulierungen auf der Website und auf Drittplattformen seien nicht lediglich Imagewerbung, sondern erweckten den objektiv nicht belegten Eindruck, dass die Produkte medizinisch geprüft und damit qualitativ hochwertiger oder wirksamer als Konkurrenzprodukte seien. Dies sei unzulässig.
Auch der Einwand des Beklagten, es habe sich lediglich um sachlich richtige Aussagen gehandelt, überzeugte das Gericht nicht. Die Verantwortung des Beklagten als Geschäftsführer für die Inhalte der Werbung sei unstreitig, sodass er persönlich hafte.
Das Urteil verdeutlicht die engen Grenzen zulässiger Werbung im Gesundheitsbereich:
Werbeaussagen, die den Anschein erwecken, ein Produkt sei medizinisch überprüft oder therapeutisch wirksam, müssen stets objektiv belegbar sein – andernfalls drohen lauterkeits-rechtliche und berufsrechtliche Sanktionen. Wenn ein promovierter Arzt also die von seiner GmbH vertriebenen Nahrungsmittel nicht im Einzelfall nach einer individuellen Prüfung empfiehlt, sondern sie gegenüber allen Verbrauchern mit generellen Aussagen, bezogen auf das gesamte Produktsortiment bewirbt, so birgt dies die Gefahr, dass die beworbenen Nahrungsergänzungsmittel vom angesprochenen Verkehr als vermeintlich allgemein empfehlenswert verstanden oder jedenfalls aufgrund einer geminderten Kritikhaltung gegenüber dem sie bewerbenden Arzt sorgloser eingenommen werden, als andere Nahrungsergänzungsmittel, die – nur – mit den nach der HCVO zulässigen Claims beworben werden. Dies ist unzulässig, wenn die generelle Überlegenheit der beworbenen Produkte nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist.