Dass nicht nur Ärzte für fehlerhaftes Verhalten haften, sondern auch Krankenhausträger in Anspruch genommen werden können, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2025 (Az. VI ZR 51/24). Hier tragen erneut Fragen der fehlenden ärztlichen Befähigung im Zusammenhang mit der Organisation eines Nachtdienstes auf den Plan.

Der Fall
Der Kläger wurde in der augenärztlichen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten operativ versorgt. Da am ersten postoperativen Tag noch ein grenzwertiger Augeninnendruck durch den operierenden Chefarzt festgestellt wurde, konnte der Kläger nicht entlassen werden. Der Chefarzt war nach Dienstschluss urlaubsabwesend. In der beklagten Klinik bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Aus diesem Grunde erklärte sich ein Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztausbildung gegenüber dem Chefarzt bereit, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen. Nachdem die diensthabende Nachtschwester den Assistenzarzt kontaktierte, da der Kläger über zunehmende Schmerzen und Druckgefühl im operierten Auge klagte und angab, schlechter zu sehen, verabreichte dieser nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt verschiedene Augentropfen. Eine Besserung trat nicht ein. Nachdem bei einer erneuten Untersuchung am Folgetag Eiteransammlungen festgestellt wurden, veranlasste der Assistenzarzt die Verlegung des Klägers in ein anderes Klinikum, wo eine Infektion diagnostiziert wurde, welche mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte. Der Kläger leidet nunmehr unter einem stark eingeschränkten Sehvermögen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil ab und sprach dem Kläger mit geringen Abzügen Schadensersatzansprüche zu. Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Entscheidung
Da die Sache nach Auffassung des BGH nicht zur Entscheidung reif ist, wurde sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH rügte jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts:

1) Themenbereich Aufklärung
Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht besteht kein Aufklärungsfehler, so der BGH. Eine Klinik sei nicht dazu verpflichtet, die Patienten darüber aufzuklären, dass im Hause keine standardgemäße ärztliche Versorgung während der Nachtzeit gewährleistet ist. Eine Aufklärung erfasse nur die Risiken einer Behandlung. Die mangelhafte Organisation eines ärztlichen nächtlichen Bereitschaftsdienstes stelle einen Organisationsfehler dar. Der Patient sei insoweit durch die Haftung für Behandlungsfehler geschützt.

2) Themenbereich Behandlungsfehler
Dementsprechend stellte das Berufungsgericht zutreffend fest, dass das Fehlen eines ärztlichen nächtlichen Bereitschaftsdienstes in Form der Betreuung operierter Patienten nicht dem geschuldeten und gültigen medizinischen Standard entspreche.

3) Themenbereich Kausalität
Der BGH rügte jedoch die fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der haftungsbegründenden Kausalität. Die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Schaden unterfalle grundsätzlich der Beweislast des Patienten. Die tatsächlichen Grundlagen für die Vermutung der Schadensursächlichkeit nach § 630h Abs. 4 BGB (sog. fehlende Befähigung) lagen nicht vor, da ein Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztausbildung zwar nicht den ihm abverlangten nächtlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen könne, wenn ein fachärztlicher Hintergrunddienst nicht besteht. Allerdings wurde hier offengelassen, ob ein Facharzt am Bett des Klägers anders gehandelt hätte. Hiermit gelänge der Beklagten laut dem Senat des BGH die Widerlegung der Beweisvermutung.

Maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage der Kausalität sei „nicht die Alternative, den Eingriff von vornherein in einer anderen Klinik mit ausreichender nächtlicher Versorgung durchführen zu lassen, sondern die organisatorische Gewährleistung des im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Eingriffs geschuldeten ärztlichen Nacht- und Bereitschaftsdienstes.“ Aus diesem Grunde muss das Berufungsgericht nochmals prüfen, ob sich der Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt und die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte und der eingetretene Schaden möglicherweise vermieden werden konnte.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, wie wichtig die reibungslose und lückenlose Organisation des ärztlichen Nachtdienstes ist. Insbesondere muss immer gewährleistet sein, dass ein fachärztlicher Hintergrunddienst eingerichtet ist, um auf unvorhergesehene und fachspezifische medizinische Fragen reagieren zu können. Die fehlende Befähigung von Assistenzärzten in der Facharztausbildung kann insoweit schwerwiegende haftungsrechtliche Folgen haben, da nach § 630h Abs. 4 BGB von Gesetzes wegen vermutet wird, dass die fehlende Befähigung, die freilich durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss, für den Eintritt des Schadens ursächlich war. Diese Umkehr der Beweislast gilt es im Haftungsverfahren zu vermeiden.