Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.05.2026 (Az. S 28 KA 296/23) entschieden, dass der Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, gegen den Beklagten, einen Vertragsarzt, kein Zahlungsanspruch wegen angeblicher Fehlabrechnungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung zustehe. Das Sozialgericht begründete dies mit dem Prinzip der getrennten Rechtskreise im vertragsärztlichen Vergütungssystem, wonach unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Vertragsarzt grundsätzlich ausgeschlossen seien.
Im Einzelnen stellte das Gericht folgendes fest:

Streitgegenstand waren Ansprüche aus Fehlabrechnungen des Beklagten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für drei Quartale. Die klagende Krankenkasse argumentierte, dass die fehlerhafte Abrechnung eine Mehrbelastung im Selektivvertrag verursachte und berief sich auf die Abstimmungen mit der Abrechnungsstelle sowie die Bereitstellung der relevanten Daten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Der Beklagte bestritt eine Verpflichtung zur Zahlung und betonte, dass die Leistungen im Rahmen des Vertrags zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Vertrag) ordnungsgemäß erbracht worden seien.

Das SG München stellte nun in seinem Urteil fest, dass die Klägerin materiell nicht berechtigt sei, die geltend gemachten Ansprüche direkt gegenüber dem Beklagten durchzusetzen. Grundlage hierfür sei das Prinzip der getrennten Rechtskreise im vertragsärztlichen Versorgungssystem, wonach unmittelbare Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur zwischen Versichertem und Krankenkasse, zwischen Krankenkasse und KV sowie zwischen KV und Vertragsarzt bestünden. Eine direkte Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkasse gegen den Arzt entfalle demnach. Zuständig für die sachlich-rechnerische Richtigstellung fehlerhafter Abrechnungen sei die KV, die Krankenkasse übernehme diese Funktion hingegen nicht. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts, das bereits in der Vergangenheit klargestellt hat, dass Krankenkassen nicht berechtigt seien, Schadensersatzansprüche gegen HzV-Ärzte geltend zu machen, die Leistungen unrechtmäßig gegenüber der KV abrechnen.
Darüber hinaus normiere der HzV-Vertrag für die streitgegenständlichen Fehlabrechnungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. § 12 Abs. 2 HzV-Vertrag regele lediglich Ersatzansprüche bei Doppelabrechnungen. Da zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine unmittelbare Rechtsbeziehung bestehe und ein materiell berechtigter Anspruch entfalle, war eine weitergehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erforderlich. Die Klage wurde entsprechend abgewiesen.