Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) entschieden, dass Internetwerbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Das Urteil stellt klar, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie sie seit 2017 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) legal verschrieben werden dürfen, Werbemaßnahmen ausschließlich an medizinisches Fachpersonal, sprich Ärzte, Apotheker oder Arzneimittelhändler, gerichtet sein dürfen. Eine direkte Ansprache von PatientInnen durch Internetportale ist demnach unzulässig.
In dem zugrunde liegenden Fall bot das beklagte Unternehmen eine Online-Vermittlung von PatientInnen an niedergelassene ÄrztInnen zur Behandlung mit medizinischem Cannabis an und erhielt dafür eine Vergütung von den behandelnden ÄrztInnen.
Die Beklagte argumentierte, es handele sich hierbei lediglich um eine neutrale Informationsvermittlung über Behandlungsoptionen und nicht um Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel. Die Wettbewerbszentrale sah hierin jedoch eine unzulässige Werbemaßnahme und erhob Unterlassungsklage.
Während das Landgericht Frankfurt den Unterlassungsantrag zunächst zurückwies, gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Klage in der Berufung teilweise statt. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts und betonte, dass eine Internetpräsenz, die ausschließlich Vorteile und mögliche Einsatzbereiche von medizinischem Cannabis hervorhebt, den Eindruck einer Werbung vermittelt und die Gefahr einer Nachfragegenerierung bei PatientInnen birgt. Dies verstoße gegen § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt. Eine konkrete Nennung von Produktbezeichnungen oder Herstellern sei hierfür nicht erforderlich.
Das Urteil verdeutlicht die Rechtslage für Internetportale im Gesundheitswesen und schafft klare Leitplanken sowohl für den Verbraucherschutz als auch für Marktteilnehmer, indem es definiert, welche Formen der Ansprache zulässig sind.