Das Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 12. Mai 2026 (Az. I-4 UKl 3/25) stellt eine der bislang bedeutsamsten deutschen Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Inhalte KI-gestützter Chatbots dar.
Gegenstand des Verfahrens war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die Aesthetify GmbH. Auf der Internetseite des Unternehmens war ein KI-basierter Chatbot eingebunden, der Nutzern Auskünfte über die Qualifikation der behandelnden Ärzte erteilte. Dabei bezeichnete das System diese unter anderem als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ beziehungsweise „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“, obwohl entsprechende Facharztbezeichnungen nach dem deutschen Berufsrecht nicht existieren. Darüber hinaus wurden die Ärzte auch als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie bezeichnet, obwohl die Ärzte die jeweilige Facharztausbildung nicht absolviert haben und somit nicht berechtigt sind, die Bezeichnungen zu führen.
Das Oberlandesgericht qualifizierte diese Angaben als irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 UWG. Maßgeblich sei die Erwartung des durchschnittlich informierten Verbrauchers, der unter der Bezeichnung „Facharzt“ einen Arzt verstehe, der eine staatlich beziehungsweise berufsrechtlich anerkannte Weiterbildung mit entsprechender Prüfung absolviert habe. Die durch den Chatbot erzeugten Aussagen seien geeignet, bei Patienten Fehlvorstellungen über die Qualifikation der behandelnden Ärzte hervorzurufen und damit ihre geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Das Gericht knüpfte hierbei an die gefestigte Rechtsprechung zur Irreführung durch Facharztbezeichnungen an.
Von besonderer dogmatischer Bedeutung ist die Frage der Zurechnung der KI-generierten Inhalte. Das OLG Hamm lehnte die Auffassung der Beklagten ab, wonach die Aussagen des Chatbots als autonome Äußerungen eines technischen Systems zu behandeln seien. Viel-mehr seien die vom Chatbot ausgegebenen Informationen dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen. Der Betreiber einer Website, der ein KI-System gezielt zur Kommunikation mit Kunden einsetze und daraus wirtschaftliche Vorteile ziehe, trage auch das Risiko fehlerhafter oder irreführender Auskünfte. Die Verantwortlichkeit entfalle nicht des-halb, weil die konkrete Antwort nicht von einem menschlichen Mitarbeiter formuliert worden sei. Das Gericht übertrug damit bestehende Grundsätze der Störer- und Verkehrspflichtenhaftung auf den Einsatz generativer KI-Systeme.
Zur Begründung stellte der Senat insbesondere auf die vom Unternehmen geschaffene Gefahrenquelle ab. Wer einen Chatbot als Kommunikationsinstrument in die eigene geschäftliche Außendarstellung integriere, müsse angemessene Kontroll- und Überwachungsmaß-nahmen treffen, um rechtswidrige Aussagen zu verhindern. Die Zumutbarkeit solcher Prüf- und Sicherungspflichten sei unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Rechtsverletzungen, des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Betreibers und des Aufwands für Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Gerade im sensiblen Bereich medizinischer Werbung seien er-höhte Anforderungen gerechtfertigt.
Das Gericht nahm dabei eine verschuldensunabhängige wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit an. Für den Unterlassungsanspruch komme es demnach nicht darauf an, ob das Unternehmen die konkrete Falschaussage kannte oder vorhersehen konnte. Entscheidend sei allein, dass die irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verbreitet worden sei und dem Unternehmen rechtlich zugerechnet werden könne. Die Berufung auf die Eigenständigkeit oder Unvorhersehbarkeit künstlicher Intelligenz vermöge die Verantwortlichkeit daher nicht auszuschließen.
Das Gericht bestätigte folglich den Unterlassungsanspruch und sprach der Klägerin zudem die geltend gemachten Abmahnkosten zu.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen beim Einsatz generativer KI-Systeme nicht lediglich technische Infrastruktur bereitstellen, sondern die durch diese Systeme vermittelten Informationen rechtlich als Teil ihrer eigenen Marktkommunikation behandeln lassen müssen. Das Urteil besitzt daher über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für das Wettbewerbsrecht, das Medizinwerberecht und die künftige regulatorische Einordnung KI-gestützter Kundenkommunikation. Es etabliert den Grundsatz, dass die Nutzung künstlicher Intelligenz keine haftungsrechtliche Entlastung bewirkt, sondern vielmehr spezifische Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflichten des Unternehmens begründet. Nachdem die-se Thematik neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wurde die Revision zum BGH zugelassen.