Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (in der Presse auch als Spargesetz betitelt) ist am 30.07.2026 in Kraft getreten. Viele der inhaltlichen Hauptthemen treten zum 01.01.2027 in Kraft, einige später.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an die Einnahmen aus den Beiträgen der Versicherten anzupassen und dadurch die Finanzstabilität der Krankenkassen zu sichern. Die vorgesehenen Einsparungen treffen insbesondere den ambulanten Versorgungsbereich. Bereits im ersten Jahr sollen rund drei Milliarden Euro eingespart werden, langfristig sind jährliche Einsparungen von etwa fünf Milliarden Euro vor-gesehen. Für Arzt- und Psychotherapiepraxen bedeutet dies erhebliche finanzielle und organisatorische Veränderungen, die sich wie folgt sowohl auf die wirtschaftliche Situation der Praxen als auch auf die Patientenversorgung auswirken.
Ausgabenbegrenzung:
Eine der zentralen Maßnahmen des Gesetzes ist die Einführung einer strikten Ausgabenbegrenzung. Künftig dürfen die Vergütungssteigerungen im ambulanten Bereich den Anstieg der Grundlohnrate nicht überschreiten. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Grenze zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Damit orientiert sich die Finanzierung der ambulanten Versorgung unmittelbar an den Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen. Steigende Kosten in den Praxen – beispielsweise für Personal, Mieten, Energie, medizinische Geräte oder Digitalisierung – werden dadurch nicht automatisch durch höhere Vergütungen ausgeglichen. Für viele Praxen entsteht somit eine wachsende Differenz zwischen den tat-sächlichen Betriebskosten und den Einnahmen.
Extrabudgetäre Leistungen:
Besonders weitreichend ist die Abschaffung der bisherigen extrabudgetären Vergütung zahl-reicher Leistungen. Bisher wurden bestimmte Leistungen, wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen oder psychotherapeutische Behandlungen, außerhalb der Budgetierung vollständig zu festen Preisen vergütet. Künftig werden diese Leistungen – mit wenigen Ausnahmen – in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt. Damit unterliegen sie einer Mengenbegrenzung. Werden mehr Leistungen erbracht als im Budget vorgesehen, werden diese nicht mehr vollständig vergütet. Dies reduziert den finanziellen Anreiz, zusätzliche Leistungen anzubieten und erschwert insbesondere die Versorgung einer steigenden Zahl von Patientinnen und Patienten.
TSVG-Vergütung:
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Spargesetzes ist der Wegfall der Vergütungsregelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). Die bislang extrabudgetäre Vergütung für Patientinnen und Patienten, die über die Terminservicestelle (116117) kurzfristig einen Termin erhalten haben, entfällt vollständig. Ebenso werden Zuschläge für zusätzliche Termine, Hausarztvermittlungsfälle und offene Sprechstunden gestrichen. Diese Vergütungsbestandteile waren ursprünglich geschaffen worden, um die Terminverfügbarkeit zu verbessern und Wartezeiten zu verkürzen. Mit ihrem Wegfall verlieren die Praxen nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jährlich rund 1,64 Milliarden Euro an Honorar. Gleichzeitig entfällt für viele Praxen der finanzielle Anreiz zusätzliche Behandlungskapazitäten bereitzustellen.
Streichung von Zuschlägen:
Darüber hinaus sieht das Gesetz weitere Honorarkürzungen vor. Gestrichen werden unter anderem Zuschläge für Hygienemaßnahmen, die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA), die Vergütung für Beratungen zur Organspende sowie Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie. Zusätzlich werden einzelne Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) in ihrer Bewertung abgesenkt, wodurch sich die Vergütung für bestimmte ärztliche Leistungen weiter reduziert.
Organisatorischer Aufwand:
Neben den finanziellen Auswirkungen bringt das Gesetz auch zusätzliche organisatorische Belastungen mit sich. Neue Regelungen, wie die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit, erhöhen den Verwaltungsaufwand in den Praxen. Gleichzeitig entfallen die bundesweiten Praxisbesonderheiten bei Arzneimittelverordnungen. Dadurch steigt das Risiko von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressforderungen, da Ärztinnen und Ärzte individuelle Begründungen für bestimmte Verordnungen häufiger dokumentieren müssen. Lediglich für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ergibt sich eine Entlastung, da bei einer ärztlichen Überweisung künftig kein Konsiliarbericht mehr erforderlich ist.
Die Folgen des Gesetzes
Die wirtschaftlichen Folgen des Spargesetzes werden viele Praxen dazu zwingen, ihre Leistungserbringung an die begrenzten finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen. Da Untersuchungen und Behandlungen oberhalb der Budgetgrenzen nicht kostendeckend vergütet werden, können diese dauerhaft nicht ohne wirtschaftliche Nachteile erbracht werden. Praxen werden daher verstärkt darauf achten müssen, ihre Leistungen innerhalb der vergüteten Budgets zu erbringen und ihre Ressourcen wirtschaftlich einzusetzen. Gleichzeitig bleiben sie verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des SGB V einzuhalten, wonach Leistungen aus-reichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Zwar besteht weiterhin eine Mindestsprechstundenzeit von 25 Wochenstunden bei einem vollen Versorgungsauftrag, eine unbegrenzte Verpflichtung zur Behandlung gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten besteht jedoch nicht.
Für die ambulante Versorgung hat dies insgesamt erhebliche Folgen. Nach Berechnungen der KBV werden künftig rund 46 Millionen Behandlungsfälle pro Jahr nicht mehr finanziert. Viele Praxen werden deshalb ihr Leistungsangebot reduzieren oder die Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten begrenzen müssen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Für gesetzlich Versicherte bedeutet dies voraussichtlich längere Wartezeiten auf Arzttermine, geringere Behandlungskapazitäten und eine erschwerte Suche nach einer aufnahmebereiten Praxis. Insgesamt führt das GKV-Spargesetz somit zu einer stärkeren Budgetierung der ambulanten Versorgung, sinkenden Honoraren, steigendem wirtschaftlichem Druck auf Arzt- und Psychotherapiepraxen sowie zu einer Verschlechterung der Versorgungsbedingungen für Patientinnen und Patienten.