Das VG Regensburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer ärztlichen Approbation gerechtfertigt ist. Hierzu führte es in dem Beschluss vom Beschluss vom 05.12.2025, Az. RO 5 S 25.2594, aus wie folgt:
Die Antragstellerin, eine Ärztin, wehrte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ihrer ärztlichen Approbation. Im Juli 2023 wurde die seit 2005 approbierte Ärztin vom Amtsgericht wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, was mit einem dreijährigen Berufsverbot verbunden war. Das Urteil wurde später durch das Landgericht in zweiter Instanz zwar abgeändert, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, das Berufsverbot jedoch weiterhin galt. Die Verurteilung betraf die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Impfpflicht und der Maskenpflicht, obwohl medizinische Kontraindikationen nicht vorlagen.
Die Antragstellerin führt aus, dass sie alle Patienten sorgfältig untersucht und ihre Entscheidungen auf eine umfassende Risiko-Nutzen-Abwägung gestützt habe und argumentierte, dass die vom Gericht beanstandeten Atteste medizinisch vertretbar gewesen seien und wissenschaftliche Studien den Zusammenhang von Impfstoffen und bestimmten Erkrankungen belegen würden.
Im April 2025 begann der Antragsgegner mit einem Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Approbation, nachdem er von der strafrechtlichen Verurteilung Kenntnis erlangt hatte. Trotz Einreichens einer Stellungnahme, wurde der Antragstellerin am 1. Oktober 2025 durch den Antragsgegner der Widerruf ihrer Approbation und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides mitgeteilt, verbunden mit der Forderung, die Approbationsurkunde zurückzugeben. Der Bescheid wurde mit der Begründung erlassen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Fehlverhaltens ihre Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bewiesen habe, was das Vertrauen in den Berufstand gefährde.
Die Antragstellerin legte gegen den Widerruf der Approbation Anfechtungsklage ein und beantragte aufgrund der sofortigen Vollziehung vorläufigen Rechtsschutz. Sie argumentierte, dass der Widerruf und die sofortige Vollziehung unverhältnismäßig seien, da die Verfehlungen bereits mehrere Jahre zurücklägen und das Strafgericht ein auf die Ausstellung von Attesten begrenztes Berufsverbot verhängt hatte. Sie wies darauf hin, dass sie auf ihre berufliche Existenz angewiesen sei und die sofortige Vollziehung der Approbation ihre Praxisentwicklung und Lebensgrundlage gefährden würde. Zudem sei eine konkrete Gesundheitsgefahr durch ihre ärztliche Tätigkeit nicht zu erkennen.
Der Antragsgegner verteidigte seine Entscheidung mit der Begründung, das Verhalten der Antragstellerin stelle ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das das Vertrauen in die Ärzteschaft nachhaltig erschüttere. Er betonte, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig sei, um die Bevölkerung vor möglichen Gefahren zu schützen. Zudem argumentierte er, dass die Antragstellerin trotz des Berufsverbots weiterhin in der Lage sei, Vorträge und Impfberatungen durchzuführen, was die Gefährdung Dritter nicht ausschließe.
Der Antrag der Antragstellerin war zulässig und begründet.
Das Gericht nahm vorliegend eine Interessenabwägung vor, im Rahmen welcher zu prüfen war, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt sehr strenge Anforderungen an vorläufige Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Ein Sofortvollzug ist nur dann zulässig, wenn er zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Im vorliegenden Fall habe, so das Gericht, der Antragsgegner jedoch nicht überzeugend dargelegt, dass eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Patienten durch die Tätigkeit der Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erwarten war. Die pauschalen und abstrakten Ausführungen des Antragsgegners zu einer möglichen Schädigung von Patienten oder Dritten seien insoweit nicht ausreichend.
Zudem sei das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Widerrufs durch das Vertrauen in die Ärzteschaft und das Ansehen des Berufsstandes nicht so stark belastet, dass es die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließe. Die maßgeblichen Vorfälle, die zu den Vorwürfen führten, lagen bereits mehrere Jahre zurück. Es sei daher nicht ersichtlich, dass gerade während des anhängigen Klageverfahrens ein irreversibler Vertrauensverlust eintreten würde.
Ein weiteres Argument gegen den Sofortvollzug führt das Gericht die erhebliche Belastung auf, die der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Approbationswiderrufs entstehen würde. Sie wäre gezwungen, ihren Beruf aufzugeben und ihre Praxis aufzulösen, was zu schwerwiegenden und praktisch irreparablen beruflichen Nachteilen führen würde. Diese Konsequenzen wären im Falle eines späteren Erfolgs der Hauptsacheklage kaum rückgängig zu machen.
Die Güterabwägung fiel daher zu Lasten des Antragsgegners aus, so dass dem Antrag stattgegeben wurde.