Das Bayerische Landessozialgericht musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befassen, ob die Krankenkasse einem gesetzlich versicherten Krebspatienten die Kosten für eine Konservierung von Keimzellen erstatten muss, wenn diese durch einen privaten Leistungserbringer erfolgt. Mit Urteil vom 30.01.2024 (L 5 KR 377/22) wurde das Recht des Versicherten, in einer „Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen – aber gleichwohl qualifizierten – Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen“, bestätigt.

Der Versicherte erhielt im Jahr 2021 an einem Donnerstag die Verdachtsdiagnose Hodenkrebs, welche am darauffolgenden Freitag gesichert wurde. Da durch die durchzuführende Therapie Zeugungsunfähigkeit drohte, wurde für den folgenden Montag ein Termin zur Spermiengefrierung vereinbart. Am Mittwoch wurde die Operation durchgeführt.

Die Entnahme der Spermienzellen erfolgte in einer kassenärztlich zugelassenen Kinderwunschpraxis, die Kryokonservierung erfolgte jedoch – ohne, dass dies für den Versicherten ohne weiteres erkennbar war – durch eine eigenständige GmbH, welche nicht als Leistungserbringer zugelassen war. Vor diesem Hintergrund weigerte sich die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten, die Kosten für die Konservierung zu übernehmen. Hiergegen wandte sich der Versicherte mit der Klage.

Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klage des Versicherten statt. Der Anspruch auf Kryokonservierung, welcher bereits 2019 für vergleichbare Fälle geschaffen wurde, bestand nach Ansicht des LSG auch im streitgegenständlichen Fall. Demnach steht dem Versicherten in einer „Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung“ das Recht zu, Leistungen eines nicht zugelassenen, aber ebenso qualifizierten, Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen könne, da dann dem Versicherten weitere Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern nicht zumutbar seien. Die gesetzliche Krankenversicherung muss damit die Kosten, welche für die Kryokonservierung aufgebracht wurden, erstatten. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.