Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich unlängst in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit mit der Frage zu befassen, wie sich Ärzte im Außenauftritt bezeichnen dürfen. Die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ war nach Auffassung der Frankfurter Richter irreführend. Der Fall rückt einige grundlegende Fragen des ärztlichen Außenauftritts in den Fokus und ist daher von hoher Brisanz (vgl. OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Urteil vom 22.01.2026, Az. 6 U 362/24).

Der Fall
Der betroffene Arzt (FA für Allgemeinmedizin) betrieb eine auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisierte Arztpraxis. Auf seinem Internetauftritt warb er im Rahmen seiner Vita mit einer „umfangreichen Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin“. Die hiergegen gerichtete Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt blieb erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass der sich für ästhetische Medizin interessierende Patient darüber in Kenntnis sei, dass es einen Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gebe, was der hier beklagte Arzt gerade ausdrücklich nicht sei. Die Berufung zum Oberlandesgericht war erfolgreich, sodass es dem betroffenen Arzt aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG untersagt wurde, sich künftig als „Arzt für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen.

Die Entscheidung
Nach Auffassung des 6. Zivilsenats lag in der Bezeichnung auf der Homepage eine Irreführung, die geeignet sei, den Verbraucher zu täuschen. Denn die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin“ sei überwiegend so zu verstehen, dass der Behandelnde auch Facharzt für ästhetische Medizin sei. Das Gericht stellte hierbei auf die Verkehrsanschauung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ab: diesem seien Fachärzte nicht fremd, sodass der Durchschnittsverbraucher auch davon ausgehen könne, dass Fachärzte eine entsprechend umfangreiche Weiterbildung absolviert haben und gerade diese zum Tragen der Facharztbezeichnung berechtige. Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses könne eine Irreführungsgefahr nicht verneint werden. Daher müsse der betroffene Arzt den durch die streitgegenständlichen Angaben „Arzt für Ästhetische Medizin“ ausgelösten Fehlvorstellungen, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirken. Der Senat nahm weiterhin Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein kann, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. Dies sei hier der Fall, da der durchschnittliche Verbraucher sich keine vertieften Gedanken darüber mache, welche Art der Qualifikation der ästhetisch-medizinisch tätige Arzt hat. Zumindest ein erheblicher Teil des Verkehrs werde von einer dem Facharzt gleichwertigen Weiterbildung ausgehen, weil sich aus der Bezeichnung „Arzt für“ kein Anlass ergebe, sich näher über deren Bedeutung zu informieren.

Im Rahmen der Interessenabwägung betonte das Gericht, dass zwar wegen der Bezeichnung per se keine Gesundheitsgefährdung für Patienten bestehe, da der Gesetzgeber keinen Anlass sah, die Erbringung von ästhetischen Leistungen durch den „einfach approbierten Arzt“ zu untersagen. Auch muss es wegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) möglich sein, für Tätigkeitsschwerpunkte auch ohne Facharztbezeichnung zu werben. Ausschlaggebend war für den Senat jedoch die Gefahr der „Verwässerung“ der Bezeichnung Facharzt und die damit verbundene Qualitätserwartung. Die Facharztausbildung diene der Sicherstellung einer besonders spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung. Vor diesem Hintergrund bestehe eine Gefahr, wenn der Durchschnittsverbraucher irrtümlich annimmt, ein mit „Arzt für ästhetische Medizin“ werbender Arzt sei Facharzt für ästhetische Medizin. Auf den Unterschied zur offiziellen Facharztbezeichnung (wie seitens des erstbefassten Landgerichts ausgeführt) komme es nicht an, denn dem durchschnittlichen Verbraucher seien die genauen, gesetzlich definierten Facharztbezeichnungen im Einzelnen nicht bekannt.
Der werbende Arzt sei daher gehalten, zu erwartenden Fehlvorstellungen durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken, wodurch nurmehr eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit gegeben sei.

Praxistipp
Die Entscheidung zeigt, welch besonderer Stellenwert der ärztlichen Fachausbildung und der genauen Abgrenzung im Außenauftritt zukommt. Ärzte sollten ihre Bezeichnungen im Außenauftritt daher besonders kontrollieren und dafür Sorge tragen, keine Fehlvorstellungen zu provozieren. Welche Maßnahmen im Allgemeinen zu treffen sind, lässt der Senat allerdings weitestgehend offen und verweist auf eine Entscheidung im Einzelfall. Im konkreten Fall solle ein deutlicher Hinweis auf die Art der Zusatzqualifikation und den Umfang der praktischen Erfahrung in Betracht kommen. Ebenso geeignet solle der Hinweis darauf sein, dass es sich gerade nicht um die Facharztbezeichnung handele. Der werbende Effekt wird dann allerdings zweifelhaft sein.

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