Immer wieder kommt es vor, dass Ärzte und Tierärzte nach Behandlungen gegenüber den Patienten bzw. den Tierhaltern ihr Bedauern über den Verlauf der Behandlung aussprechen. Die betroffenen Patienten bzw. Tierhalter werten dies meist als Schuldanerkenntnis und sehen hierin die Bestätigung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers. Dass dies nicht immer der Fall ist, hat nun das OLG Dresden in einem Hinweisbeschluss vom 6.1.2025, Az. 4 U 1192/24, im Rahmen eines Tierarzthaftungsprozesses festgestellt.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Halterin eines Hundes hatte die Tierärztin auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem ihr Hund nach einer Operation verstorben war. Unmittelbar nach dem Versterben des Tieres rief die beklagte Tierärztin die Klägerin an und hinterließ eine Sprachnachricht. Sie erklärte, dass ihr der Tod des Hundes „furchtbar leidtue“ und erläuterte ihre Gründe, aus denen sie sich für den eingeschlagenen Behandlungsweg entschieden hatte.

Die Klägerin wertete diese Nachricht als Schuldanerkenntnis. Sie verklagte die Tierärztin auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung ihres verstorbenen Hundes. Bereits das LG wies die Klage jedoch mangels Behandlungsfehlers ab, das OLG riet in dem zitierten Hinweisbeschluss nun zur Rücknahme der Berufung. Der Senat stützte sich dabei auf die Argumentation des Sachverständigen, wonach der tierärztliche Facharztstandard eingehalten worden war und ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden konnte. Die gewählte Verfahrensweise habe nach Ausführungen des Sachverständigen der gängigen chirurgischen Praxis entsprochen. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte einen Fehler eingeräumt habe, da es darauf bereits nicht ankomme.

Auch von einem in der Sprachnachricht enthaltenem Anerkenntnis im Rechtssinne könne nicht ausgegangen werden. So könne ein rechtlich wirksames haftungsbegründendes Anerkenntnis schon nicht mündlich abgegeben werden, § 781 BGB. Auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei nicht gegeben. Der erforderliche Rechtsbindungswille liege, so der Senat, nur vor, wenn die in der Erklärung verwendeten Formulierungen erkennen lassen, dass die Parteien ihre aus dem Haftpflichtfall folgenden Rechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen.

Der Senat verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung im Bereich des Verkehrsunfallrechts. Dort sei anerkannt, dass mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, und in denen ein Unfallbeteiligter sage, dass es ihm leidtue und er das nicht gewollt habe, regelmäßig nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung anzusehen seien. Derartige Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls seien vielmehr durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine – zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche – rechtsverbindliche Erklärung zum Haftpflichtfall abzugeben. So sei es auch in dem streitgegenständlichen Fall. Aus den Äußerungen der beklagten Tierärztin sei ein Bedauern über den Verlauf zu entnehmen, aber kein Eingeständnis eines Behandlungsfehlers.