Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 22.09.2026 – 101 AR 132/26 e) hatte über die sachliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit wegen der Erstattung privatärztlicher Behandlungskosten durch eine private Krankenversicherung zu entscheiden.
Die Klägerin verlangte von ihrer Versicherung die Erstattung von 2.625,38 Euro für ärztliche Wahlleistungen während eines stationären Klinikaufenthalts. Nachdem das Amtsgericht München den Rechtsstreit wegen einer vermeintlichen Streitigkeit aus Heilbehandlung gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG an das Landgericht München I verwiesen hatte, erklärte sich auch dieses für unzuständig, sodass ein negativer Kompetenzkonflikt entstand.
Das BayObLG bestimmte nun das Amtsgericht München als zuständiges Gericht.
Maßgeblich sei, aus welchem Rechtsverhältnis der geltend gemachte Anspruch hergeleitet werde. Da die Klägerin ihren Anspruch ausschließlich auf den Versicherungsvertrag stützte und die Beklagte die ärztliche Heilbehandlung weder selbst durchgeführt noch daran mitgewirkt hatte, liege keine Streitigkeit aus Heilbehandlung im Sinne des § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG vor. Der bloße Umstand, dass der Versicherungsanspruch Kosten einer medizinischen Behandlung betreffe, genüge für eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht. Vielmehr handele es sich um einen gewöhnlichen Versicherungsvertragsstreit, für den die allgemeinen Zuständigkeitsregeln maßgeblich seien.
Darüber hinaus verneinte das BayObLG die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil sich das Amtsgericht mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klägerin nicht auseinandergesetzt hatte. Darin sah das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, die den Verweisungsbeschluss als willkürlich erscheinen ließ.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Abgrenzung von Streitigkeiten aus Heilbehandlung und Versicherungsvertragsstreitigkeiten nicht allein der medizinische Zusammenhang maßgeblich ist, sondern insbesondere die Anspruchsgrundlage und die Tätigkeit des in Anspruch genommenen Beklagten. Zugleich unterstreicht sie, dass gerichtliche Verweisungsbeschlüsse ihre Bindungswirkung verlieren können, wenn entscheidungserhebliches Parteivorbringen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unberücksichtigt bleibt.