Leitsatz:
Eine nach § 103 Abs. 7 SGB V erteilte und auf die Dauer einer belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung kann in ein MVZ eingebracht und dort in eine entsprechend beschränkte Anstellung umgewandelt werden. Eine solche Anstellung ist grundsätzlich nachbesetzungsfähig. Voraussetzung für eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist ist jedoch, dass der MVZ-Träger konkrete Bemühungen um die Besetzung gerade dieser beschränkten Belegarztstelle nachweist.
Entscheidung
Der Entscheidung des Bayerischen LSG vom 27.05.2026, L 12 KA 19/25, lag die Anstellung einer Hautärztin in einem MVZ zugrunde. Die Ärztin hatte zuvor aufgrund § 103 Abs. 7 SGB V eine auf ihre belegärztliche Tätigkeit beschränkte vertragsärztliche Zulassung erhalten und diese anschließend in das MVZ eingebracht. Auch die Anstellungsgenehmigung war ausdrücklich auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkt.
Nach dem Ausscheiden der Ärztin beantragte das MVZ eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist. Der Zulassungsausschuss lehnte dies mit der Begründung ab, eine solche Belegarztanstellung sei im MVZ nicht nachbesetzungsfähig.
Das LSG teilt diese Auffassung nicht. Es hält die Einbringung der nach § 103 Abs. 7 SGB V beschränkten Zulassung in ein MVZ grundsätzlich für möglich. Die mit der Zulassung verbundene Beschränkung bleibt jedoch bestehen. Auch der Nachfolger kann daher nur eine entsprechend auf die belegärztliche Tätigkeit beschränkte Anstellung erhalten.
Im konkreten Fall hatte das MVZ dennoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats waren die dokumentierten Bemühungen um einen Nachfolger nicht ausreichend. Gesucht worden war lediglich ein Facharzt für Dermatologie; die mit der Stelle verbundene belegärztliche Tätigkeit wurde in den Recruiting-Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Auch im vorgesehenen Arbeitsvertrag war die Belegarzttätigkeit nicht als Dienstaufgabe vorgesehen. Dies sprach nach Auffassung des Gerichts dagegen, dass tatsächlich die beschränkte Belegarztstelle nachbesetzt werden sollte.
Offen ließ das LSG, ob bei der Nachbesetzung einer bereits bestehenden Belegarztanstellung im MVZ eine erneute Ausschreibung nach § 103 Abs. 7 SGB V erforderlich ist. Der Senat deutet allerdings an, dass er eine erneute Ausschreibung nicht zwingend für erforderlich hält, wenn der zugrunde liegende Belegarztvertrag fortbesteht.

Würdigung und Praxishinweis
Die Entscheidung ist für MVZ von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie stellt klar, dass eine aus einer Belegarztzulassung hervorgegangene Anstellung nicht allein deshalb mit dem Ausscheiden des bisherigen Arztes entfällt. Sie kann grundsätzlich nachbesetzt werden. Die Nachbesetzung darf jedoch nicht zu einer unbeschränkten Facharztanstellung führen; die Bindung an die belegärztliche Tätigkeit bleibt erhalten.
Besondere Bedeutung kommt deshalb der Dokumentation der Nachbesetzungsbemühungen zu. Soll eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist erreicht werden, sollten Stellenausschreibungen, Bewerberkommunikation und Arbeitsvertrag ausdrücklich erkennen lassen, dass gerade eine belegärztliche Tätigkeit gesucht und vereinbart wird. Eine bloße Suche nach einem Facharzt des entsprechenden Fachgebiets kann hierfür nicht ausreichen.
Für die Praxis empfiehlt es sich zudem, die Frage einer etwaigen erneuten Ausschreibung nach § 103 Abs. 7 SGB V bereits vor Beginn des Nachbesetzungsverfahrens mit den zuständigen Zulassungsgremien zu klären.