Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. März 2026 (I ZR 118/24) das Revisionsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage zur Vereinbarkeit des § 9 HWG mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vorgelegt.
Dem Verfahren liegt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde:

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die Patienten nach Ausfüllen eines standardisierten Online-Fragebogens ärztliche Leistungen von in Irland niedergelassenen Ärzten in Anspruch nehmen können. Die behandelnden Ärzte stellen auf Grundlage der schriftlichen Angaben eine Diagnose und verordnen gegebenenfalls verschreibungspflichtige Arzneimittel, ohne dass ein persönlicher oder audiovisueller Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.

Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sieht in der Werbung für dieses Behandlungsmodell einen Verstoß gegen § 9 Satz 1 HWG und macht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG geltend.

Der Bundesgerichtshof geht – vorbehaltlich der (entscheidungserheblichen) unionsrechtlichen Prüfung – davon aus, dass die Voraussetzungen des § 9 HWG erfüllt sind. Nach Auffassung des Senats erschöpft sich die streitgegenständliche Werbung nicht in einer bloßen sachlichen Information über die Möglichkeit telemedizinischer Leistungen, sondern stellt die Vorteile einer ausschließlichen Fernbehandlung werbend heraus und fördert damit gezielt deren Inanspruchnahme. Zudem folgt der Senat den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die angebotene Behandlung jedenfalls in den konkret beworbenen Anwendungsfällen nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Die ausschließliche Diagnosestellung anhand eines standardisierten Online-Fragebogens ohne persönlichen oder audiovisuellen Kontakt lasse insbesondere keine hinreichende ärztliche Befunderhebung zu und genüge daher nicht den Anforderungen einer fachgerechten medizinischen Behandlung.

Der Senat sieht jedoch unionsrechtliche Zweifel an der Anwendbarkeit des § 9 HWG. Da die ärztlichen Leistungen von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Ärzten erbracht werden, fällt der Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Das Werbeverbot des § 9 HWG stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung dieser Grundfreiheit dar, da es den Zugang ausländischer Dienstleistungserbringer zum deutschen Markt erschwert. Zwar kann eine solche Beschränkung grundsätzlich durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 52 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt sein. Der Bundesgerichtshof hält jedoch für klärungsbedürftig, ob ein Werbeverbot, das an die fehlende Übereinstimmung mit den im Inland anerkannten fachlichen Standards anknüpft, den unionsrechtlichen Anforderungen an Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit genügt oder ob es eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für Fernbehandlungen untersagt, wenn diese nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechen, die Behandlung jedoch von Ärzten erbracht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Beantwortung dieser Vorlagefrage ist nach Auffassung des Senats für die Entscheidung über den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vorgreiflich.