Auch im Jahr 2026 beschäftigen die Corona-Krise und die damit zusammenhängenden Impfungen und deren Folgen noch immer die Gerichte. So hatte sich der BGH (VI ZR 335/24) im März mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:
Die Klägerin begehrte von dem pharmazeutischen Unternehmen AstraZeneca Auskunft so-wie Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff „Vaxzevria“. Der Impfstoff war der Beklagten zunächst durch die Europäische Kommission im Januar 2021 im Wege einer bedingten Zulassung genehmigt worden, die später verlängert und im Oktober 2022 in eine Standardzulassung überführt wurde. Diese wurde schließlich auf Antrag der Beklagten im Mai 2024 widerrufen.
Die Klägerin wurde im März 2021 mit dem Impfstoff geimpft und machte geltend, infolge der Impfung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen – insbesondere einen kurz darauf diagnostizierten einseitigen Hörverlust – erlitten zu haben. Sie führte diese Schäden auf ein aus ihrer Sicht negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs sowie unzureichende Produktinformationen zurück und verlangte neben Schadensersatz insbesondere Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und sonstige Erkenntnisse der Beklagten, die für die Bewertung der Schadensverursachung relevant sein könnten.
Nachdem sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten, hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück an das OLG.
Im Zentrum der revisionsrechtlichen Prüfung stand die Auslegung des arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG. Der BGH stellte klar, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchstellers hinsichtlich der Kausalität zwischen Arzneimittel und Schaden vom Berufungsgericht überspannt worden seien. Für die Begründung eines Auskunftsanspruchs genüge es, Tatsachen vorzutragen, die die Ursächlichkeit des Arzneimittels plausibel erscheinen lassen. Diese Plausibilität setze gerade keine über-wiegende Wahrscheinlichkeit voraus, vielmehr könne sie bereits dann gegeben sein, wenn eine Verursachung durch das Arzneimittel ernsthaft in Betracht komme, selbst wenn mehr gegen als für einen solchen Zusammenhang spreche. Damit konkretisiert der BGH den Maß-stab der Plausibilitätsprüfung im Sinne einer niedrigschwelligen Zugangsvoraussetzung zum Auskunftsanspruch.
Zudem beanstandete der BGH Verfahrensfehler bei der Würdigung der Indiztatsachen durch das Berufungsgericht. Ferner stellte er klar, dass der Auskunftsanspruch nicht auf solche Erkenntnisse beschränkt ist, die sich ausschließlich auf das konkrete Krankheitsbild des jeweiligen Anspruchstellers beziehen. Vielmehr umfasst er auch allgemeinere, für die Bewertung der Schadensursächlichkeit relevante Informationen.
Schließlich betonte der BGH die Wechselwirkung zwischen Auskunftsanspruch und Haftungsanspruch:
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs könne sich auf die Beurteilung der Schadensersatzansprüche auswirken, da erst die begehrten Informationen dem Anspruchsteller eine substantiierte Darlegung weiterer haftungsbegründender Tatsachen ermöglichen könnten.
Insgesamt stärkt die Entscheidung damit die prozessuale Stellung von Geschädigten im Arzneimittelhaftungsrecht, indem sie die Voraussetzungen für den Zugang zu informationsbezogenen Ansprüchen präzisiert und absenkt.