Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) zugunsten des klagenden Patienten festgestellt, dass die GOÄ auch bei Rechnungen für ambulante Leistungen einer juristischen Person (im vorliegenden Fall einer Universitätsklinik als Anstalt des öffentlichen Rechts), welche durch einen angestellten Arzt erbracht werden, Anwendung findet.

Der an Prostatakrebs erkrankte Kläger hatte sich einer Bestrahlung mittels sog. „Cyberknife“, einer neuartigen Methode, bei welcher der Tumor mittels eines Industrielasers gezielt bestrahlt wird, unterzogen. Die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von 10.633,00 EUR wurden von seiner Krankenkasse nicht übernommen, worüber er zuvor durch das Universitätsklinikum aufgeklärt worden war. Vor diesem Hintergrund wurde zwischen den Parteien eine Pauschalvereinbarung getroffen. Nachdem der Kläger bereits fünf ambulante Bestrahlungstermine wahrgenommen hatte, bestand er gegenüber der Klinik auf eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß GOÄ. Den zunächst vom Kläger bezahlten Betrag verlangte dieser später zurück.

Der BGH gab dem Patienten in der o.g. Entscheidung nun Recht. Demnach setze der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich nicht voraus, „dass Anspruchsteller und Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird.“ Die GOÄ finde deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen werde und die (ambulanten) Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingingen.

Nachdem die Pauschalvereinbarung nicht mit § 2 Abs. 1,2 GOÄ vereinbar war, stand dem Kläger damit nach § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Honorars zu.

Erfolglos blieb der Patient hingegen mit seinem Einwand, er hätte durch die Klinik darüber aufgeklärt werden müssen, dass andere Krankenkassen die Kosten der Behandlungen übernommen hätten. Der BGH stellte insoweit fest, dass eine Pflicht des Arztes, den Patienten über die Möglichkeit des Wechsels der Krankenkasse wirtschaftlich aufzuklären, nicht bestehe. Eine solche Aufklärung würde, so der III. Zivilsenat des BGH, die in § 630c Abs. 3 S. 1 BGB kodifizierte wirtschaftliche Informationspflicht zu einer Pflicht zur Rechtsdienstleistung durch den Behandler übersteigern.