Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung vom 21.11.2023 (Az. VI ZR 380/22) entschieden, dass der Patient vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden muss. Eine Sperrfrist, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde, sehe § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht vor. Die Bestimmung enthalte kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste.
Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst damit nicht nur den operativen Eingriff an sich, sondern auch eine ernsthaft in Betracht kommende Operationserweiterung und die damit einhergehenden, tatsächlich bestehenden Risiken und Komplikationsmöglichkeiten.
Hat der Arzt vor der Operation Hinweise auf eine möglicherweise erforderlich werdende Operationserweiterung unterlassen und zeigt sich intraoperativ die Notwendigkeit einer Erweiterung, dann muss er, so der BGH, soweit dies möglich ist, die Operation beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkoseeinwirkungen entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen.