Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.02.2025 das Gesundheitsversorgungsverstärkungsgesetz (GVSG) beschlossen. Das Gesetz soll es einerseits Patientinnen und Patienten erleichtern, einen Termin in der Hausarztpraxis zu bekommen. Andererseits werden für Hausärzte die Budgets abgeschafft und Jahrespauschalen in der Honorierung eingeführt. Auch für Apotheken ergeben sich Neuerungen. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Entbudgetierung:

Künftig werden alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (einschl. Hausbesuche) bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet. Werden neue Patientinnen und Patienten in der Praxis aufgenommen, können die Honorare ohne Begrenzung steigen. Gleiches gilt, wenn bei den Patientinnen und Patienten mehr Leistungen als bisher erbracht werden.

Versorgungspauschale:

Mussten Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen ohne hohen Betreuungsbedarf bislang noch jedes Quartal in die Praxis einbestellt werden, so ist dies mit Einführung des GVSG nicht mehr erforderlich. Die Hausarztpraxis kann stattdessen für die jeweilige Erkrankung eine bis zu vier Quartale umfassende Versorgungspauschale abrechnen.

Vorhaltepauschale:

Die Vorhaltepauschale erhalten Versorgerpraxen, die die hausärztliche Versorgung durch bestimmte Voraussetzungen (bspw. bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten oder bedarfsgerechtes Angebot von Haus- und Heimbesuchen) aufrechterhalten. Je mehr Voraussetzungen die Praxen erfüllen, desto besser können sie vergütet werden.

Besserer Zugang zu Hilfsmitteln:

Patientinnen und Patienten, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderungen betroffen sind, sollen durch beschleunigte und vereinfachte Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen besseren Zugang zu den medizinisch notwendigen Hilfsmitteln erhalten.

Fristverlängerung für Verbandmittel:

Außerdem wird die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung bis Anfang Dezember verlängert. Damit können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung noch bis einschließlich 01.12.2025 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.