Mit Beschluss vom 20. Mai 2026 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer selbstständig tätigen Heilpraktikerin gegen die Untersagung bestimmter Eigenblutbehandlungen nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2324/24). Damit bestätigt das Gericht im Ergebnis den geltenden Arztvorbehalt für die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine behördliche Untersagung gegenüber einer Heilpraktikerin. Diese hatte unter anderem sogenannte native und erweiterte native Eigenblutbehandlungen sowie Eigenserumtherapien durchgeführt. Hierfür entnahm sie den Patientinnen und Patienten Blut und führte dieses – teilweise nach weiterer Behandlung oder unter Zusatz von Arzneimitteln – wieder zu. Die zuständige Behörde sah hierin einen Verstoß gegen den in § 7 Abs. 2 TFG geregelten Arztvorbehalt. Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsauffassung nun verfassungsrechtlich bestätigt. Nach § 7 Abs. 2 TFG darf die Entnahme von Blut zur Herstellung von Blutprodukten grundsätzlich nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Von diesem Arztvorbehalt nimmt § 28 TFG unter bestimmten Voraussetzungen homöopathische Eigenblutprodukte aus. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Auslegung erfasst diese Ausnahme jedoch nur solche Produkte, die nach einem normierten homöopathischen Zubereitungsverfahren im Sinne des Arzneimittelrechts hergestellt werden. Die im Ausgangsverfahren praktizierten Verfahren erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
Die hierdurch bewirkte Beschränkung der beruflichen Tätigkeit von Heilpraktikern stellt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zwar einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit dar. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Arztvorbehalt dient insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität von Blut und Blutprodukten. Bei der Einschätzung der mit der Blutentnahme und der Herstellung von Blutprodukten verbundenen Risiken verfügt der Gesetzgeber über einen erheblichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle deshalb auf die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen dieses gesetzgeberischen Spielraums.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtfertigung des Arztvorbehalts nicht davon abhängig macht, dass für jedes einzelne nichthomöopathische Eigenblutverfahren eine konkrete gesundheitliche Gefährlichkeit nachgewiesen werden muss. Der Gesetzgeber darf vielmehr auch im Wege einer typisierenden und vorsorgenden Regelung auf mögliche Gesundheitsrisiken reagieren. Gerade bei nichthomöopathischen Eigenblutprodukten fehlt es nach der Entscheidung an vergleichbaren verbindlichen und überprüfbaren Standards für deren Herstellung und Anwendung. Demgegenüber knüpft die Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte an ein gesetzlich bestimmbares Herstellungsverfahren an.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vermochte das Bundesverfassungsgericht nicht festzustellen. Die unterschiedliche Behandlung homöopathischer und nichthomöopathischer Eigenblutprodukte ist nach Auffassung des Gerichts sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insbesondere, dass für die vom Arztvorbehalt ausgenommenen homöopathischen Produkte ein standardisiertes und anhand arzneimittelrechtlicher Vorschriften bestimmbares Herstellungsverfahren besteht. Für sonstige Eigenblutprodukte fehlt eine vergleichbare normative Grundlage. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung beruht damit auf einem hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund.
Die Entscheidung hat damit insbesondere für Heilpraktiker und Anbieter von Eigenblutverfahren praktische Bedeutung. Der Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 TFG bleibt für die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte maßgeblich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft insoweit keine neue Rechtslage, sondern bestätigt die bereits von den Fachgerichten vertretene Auslegung des Transfusionsgesetzes. Zugleich stellt das Gericht klar, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Arztvorbehalts maßgeblich mit dem hohen Gewicht des Gesundheits- und Lebensschutzes sowie dem gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer typisierenden Regelung begründet werden kann.

Zusammenfassend ist also festzuhalten:
Heilpraktiker können sich für die Durchführung von Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der gesetzliche Arztvorbehalt ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung und mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.