Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. 3 C 3.24) mit der Frage zu befassen, ob eine Universitätsklinik einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes mit einem bestimmten Leistungsspektrum geltend machen kann, insbesondere unter Berufung auf die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Entscheidung des Freistaat Sachsen, eine Universitätsklinik weder als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen noch als Leber-transplantationszentrum in den Krankenhausplan aufzunehmen. Während die Vorinstanz eine teilweise Neubescheidung hinsichtlich der Adipositasbehandlungen angeordnet hatte, verfolgte die Klägerin im Revisionsverfahren weiterhin die vollständige Aufnahme mit dem beantragten Leistungsspektrum.
Das BVerwG stellt zunächst klar, dass Universitätskliniken zwar gemäß § 108 Nr. 1 SGB V als zugelassene Krankenhäuser gelten, daraus jedoch kein autonomes Recht zur Bestimmung ihres konkreten Versorgungsauftrags folgt. Vielmehr bedarf dieser einer inhaltlichen Konkretisierung durch staatliche Planungsentscheidungen, insbesondere im Rahmen der Krankenhausplanung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie landes-rechtlicher Vorschriften wie dem Sächsisches Krankenhausgesetz. Die gesetzliche Systematik, insbesondere auch § 109 SGB V und § 8 KHEntgG, verdeutliche nach Auffassung des Gerichts, dass der Versorgungsauftrag nicht einseitig durch die Klinik festgelegt werden kann, sondern Ergebnis eines normativ und planerisch strukturierten Prozesses ist.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht verneint das BVerwG einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit. Zwar erkennt es die enge funktionale Verknüpfung von Krankenversorgung, Forschung und Lehre in der Universitätsmedizin an. Gleichwohl sei die Krankenversorgung keine originäre Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen, sondern unterliege staatlicher Steuerung im Interesse einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung. Die Krankenhausplanung diene legitimen Gemeinwohlzielen, insbesondere der Sicherstellung einer flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Versorgung sowie der Vermeidung von Über- und Unterversorgung.
Vor diesem Hintergrund sei es verfassungsrechtlich zulässig, Universitätskliniken in die staatliche Bedarfsplanung einzubeziehen und ihnen keinen Vorrang bei der Zuweisung spezieller Versorgungsaufträge einzuräumen. Das in § 5 Abs. 3 Nr. 3 SächsKHG normierte Gebot, Belange von Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen, gewährleiste einen hin-reichenden Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und Planungsinteressen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan ergibt sich demnach auch nicht aus § 8 Abs. 2 KHG. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestand im maßgeblichen Versorgungsbereich keine Unterversorgung, sodass eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern erforderlich war. Eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin lag nicht vor, zumal die Planungsbehörde die Belange von Forschung und Lehre bislang nicht hinreichend berücksichtigt hatte und daher lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde.
Hinsichtlich der begehrten Aufnahme als Lebertransplantationszentrum bestätigte das BVerwG die Rechtmäßigkeit der Ablehnung unter Verweis auf Transplantationsgesetz, insbesondere die Bedarfs- und Strukturanforderungen des § 10 TPG. Angesichts fehlenden Be-darfs und bestehender Versorgungsstrukturen bestehe kein Anspruch auf Zulassung eines weiteren Zentrums. Auch insoweit könne die Klägerin aus der Wissenschaftsfreiheit kein autonomes Bestimmungsrecht ableiten.
Damit konkretisiert diese Entscheidung des BVerwG die Grenzen der Autonomie von Universitätskliniken im System der gesetzlichen Krankenhausversorgung und betont die Vorrangstellung staatlicher Krankenhausplanung gegenüber individuellen Erweiterungsinteressen, selbst wenn diese mit wissenschaftlichen Zielsetzungen begründet werden.