Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. III ZR 180/24) hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit haftungsrechtlichen Aspekten der Covid-19-Schutzimpfung auseinanderzusetzen.
Darin stellt er klar, dass für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die bis zum 7. April 2023 in Vertragsarztpraxen durchgeführt wurden, keine persönliche Haftung der impfenden Ärztin besteht. Stattdessen sei der Staat im Rahmen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG verantwortlich.
Der Kläger hatte die Ärztin wegen eines von ihm behaupteten Impfschadens nach einer Booster-Impfung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Er machte geltend, die Impfung sei fehlerhaft durchgeführt worden und er sei unzureichend aufgeklärt worden. Aufgrund der Impfung seien erhebliche gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen entstanden, die ihn beruflich und privat massiv einschränkten.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, der BGH bestätigte nun, dass die Ärztin nicht persönlich haftet und begründete dies damit, dass die Impfleistungen bis zum genannten Stichtag im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) als hoheitliche Tätigkeit anzusehen seien. Die Ärzte handelten als Verwaltungshelfer, da sie eine ihnen staatlich übertragene öffentliche Aufgabe erfüllten. Die Impfung war Teil der staatlichen Corona-Impfkampagne, die nicht nur individuellen Gesundheitsschutz zum Ziel hatte, sondern auch zentrale staatliche Funktionen und die Daseinsfürsorge sicherte. Die Arztpraxen waren dabei eng in ein staatliches System eingebunden und unterlagen engen Vorgaben bezüglich Durchführung und Aufklärung, sodass ihnen nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zustand.
Zudem wies der BGH darauf hin, dass der Impfanspruch einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung hatte, da eine Impfnichtannahme mit nachteiligen Folgen wie Kontaktbeschränkungen oder Betretungsverboten verbunden sein konnte. Aufgrund dieses hoheitlichen Charakters der Tätigkeit können die Ärzte nicht persönlich haftbar gemacht werden. Die Verantwortung für etwaige Fehler liegt beim Staat, der als Träger des öffentlichen Amtes einsteht.
Das Urteil stellt damit klar, dass bei Schutzimpfungen unter den genannten Voraussetzungen nicht die Ärzte persönlich haften, sondern die Amtshaftung des Staates greift, was erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung von Impfschäden und deren Verantwortlichkeit hat.