Im Hinblick auf die finanziellen Belastungen der Krankenhäuser u.a. durch die Verschiebung von planbaren Operationen hat das Gesundheitsministerium nunmehr reagiert und am 13.03.2020 einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Bundestag eingebracht. Das „Covid19-Krankenhausentlastungsgesetz“, welches nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf und bis zum Ende der Woche verabschiedet werden soll, wird am Tag nach der Verkündung  in Kraft treten.

Im Einzelnen sieht das Gesetz vor, dass Krankenhäuser im Rahmen einer Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Ausgleichszahlungen durch die aktuellen Belastungen erhalten, aber leider keine sofortige Finanzspritze. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Ausgleichszahlungen:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Ausgleichszahlungen ist der 16.03.2020. Ab diesem Stichtag müssen die Krankenhäuser, wenn sie eine Ausgleichszahlung erlangen wollen, täglich von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll-/ oder teilstationär behandelten Patienten die Zahl der am jeweiligen aktuellen Tag stationär behandelten Patienten abziehen. Ist dieses Ergebnis größer als 0, so ist dieses mit einer „tagesbezogenen Pauschale“ in Höhe von € 560,00 (Freihaltepauschale) zu multiplizieren. Der jeweilige Betrag ist dann für jeden einzelnen Tag wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu melden. Die einzelnen Beträge der Krankenhäuser werden dann dort gesammelt und müssen dann an das Bundesamt für soziale Sicherung weitergeleitet werden, was naturgemäß Zeit in Anspruch nehmen wird. Damit die Liquidität der Häuser erhalten bleibt, können Abschlagszahlungen beantragt werden (was sicherlich auch nicht von heute auf morgen umgesetzt werden wird).

Intensivbettenzuschlag:

Darüber hinaus wird für die zusätzliche Schaffung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte oder vorgehalte Bett einmalig ein Betrag in Höhe von € 50.000,00.

Behandlungszuschlag:

Einen weiteren Zuschlag erhalten die Häuser zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, und zwar für jeden Patienten der zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen wird, einen Zuschlag in Höhe von € 50,00. Dieser Zuschlag wird gegenüber dem Patienten oder dem Kostenträger abgerechnet.

Fixkostendegressionsabschlag:

Weiter wurde zur Entlastung der Häuser der Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz für die Vereinbarung des Erlösbudgets 2020 abgesetzt – bedauerlicherweise aber (bisher) nicht für das Vorjahr sowie das kommende Jahr. Dazu wurde ausdrücklich die Möglichkeit im Gesetz verankert, dass die Vertragsparteien auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes für das Erlösbudget einen abweichenden Ausgleich aufgrund einer Epidemie vereinbaren können. Bei der Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte wurde der Multiplikator von € 146,55 auf € 185,00 für den Zeitraum ab dem 01.05.2020 erhöht. Darüber hinaus verbleibt es auch bei einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten dabei, dass künftig für das Jahr 2020 zumindest keine Ausgleichszahlungen zu leisten sind.

MDK-Prüfungen:

Auch im Hinblick auf das MDK-Reformgesetz bringt das Krankenhausentlastungsgesetz positive Änderungen aus Sicht unserer Häuser, die aber m.E. nicht weit genug gehen. So wird die festgesetzte Prüfquote für das Jahr 2020 von 12,5 % auf 5 % der möglichen Prüfungen durch die Krankenkasse reduziert. Strafbeträge bei etwaigen unzutreffenden Abrechnungen der Häuser wird es für das Jahr 2020 nicht geben! Bisher waren dies 10 % des Differenzbetrages, mindestens € 300,00.

Die sonstigen Sanktionsregelungen, insbesondere auch die abgestaffelten Aufschläge auf die Rechnungsdifferenz zwischen Krankenhausabrechnungen und MDK-Prüfergebnis werden um 1 Jahr weiter nach hinten versetzt und treten mithin erst zum 01.01.2022 in Kraft.

Auch für die Strukturprüfung ergeben sich erfreuliche Änderungen, so wird auch die Übermittlung der Bescheinigung für den Nachweis der Strukturmerkmale um ein Jahr verschoben, mithin auf den 31.12.2021. Damit können die Häuser also auch ohne den Nachweis in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und 31.12.2021 die bisher schon anerkannten Komplexbehandlungen vereinbaren und abrechnen, ohne das im Vorfeld eine Prüfung und Bescheinigung des MD erforderlich ist.

Abkürzung der Zahlungsfristen:

Weiter wurde eine Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen geschaffen, wonach die von den Krankenhäusern bis zum 31.12.2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen sind. Damit sollen dem Krankenhaus zusätzliche Liquiditätsmittel verschafft werden.

Insgesamt handelt es sich zwar um ein ausgewogenes Maßnahmenpaket, allerdings mit eher mittelfristiger Wirkung. Die zugesagte kurzfristige Liquiditätsspritze steht noch aus.

Handlungsempfehlungen:

In der Zwischenzeit aber sollten sich die Medizincontroller schon einmal darauf einrichten, dass zum einen die Anträge für Strukturprüfungen nicht weiterverfolgt werden müssen, nachdem diese um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben wurden. Bisher noch nicht gestellte Abrechnungen sollten nunmehr kurzfristig an die Krankenkassen übermittelt werden, damit man in den Genuss der verkürzten Zahlungsfrist von 5 Tagen kommt. Weiter sollte nunmehr schnellstmöglich der Referenzwert für 2019 ermittelt werden, um die tagesbezogenen Pauschalen ab dem 16.03.2020 ermitteln und abrechnen zu können. Flankierend sollte umgehend die Abschlagszahlung wie oben dargestellt beim Bundesamt für soziale Sicherung beantragt werden. Auch die Umwidmung von Betten von anderen Stationen bzw. die Schaffung von neuen Bettenkapazitäten für Intensivbehandlungen mit maschineller Beatmungsmöglichkeit sollte erfasst und gleichfalls an das Bundesamt für soziale Sicherung gemeldet werden, um den zumindest mittelfristig den jeweiligen Betrag von € 50.000,00 je vorgehaltenes Bett erhalten zu können.

Des Weiteren muss eine Abrechnungsinfrastruktur ab dem 01.04.2020 geschaffen werden, die es ermöglicht, den Zuschlag in Höhe von € 50,00 für den Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 für jeden Patienten erfassen und abrechnen zu können.