Ärzte, insbesondere in Kliniken, sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, in denen die Patienten nicht mehr zur Äußerung ihres Willens in der Lage sind. Besonders betrifft dies Behandlungen nach schweren Unfällen, Krankheiten oder Situationen am Lebensende. Gerade wenn ein Betreuer bestellt ist oder eine Patientenverfügung vorliegt, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist. Entspricht der dort geäußerte schriftliche Wille oder die Vorgaben des Betreuers noch den Wünschen des Patienten? Wie ist zu verfahren, wenn Zweifel bestehen? Wo sind die Grenzen der Zwangsbehandlung?
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der 12. Zivilsenat des BGH mit der Frage der
Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen sowie der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.8.2026 – XII ZB 149/26).
Die Entscheidung
Der BGH kam in der Leitsatzentscheidung zu folgenden Ergebnissen:
1. Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Willen des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2026 – XII ZB 60/26 – FamRZ 2026, 1125).
2. Ob der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB), ist allein anhand der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu beurteilen. Wenn ein Betreuter – gleich aus welchen Gründen – die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat. (amtl. Leitsätze).
Fraglich war im vorliegenden Fall also, inwiefern die Äußerung des natürlichen Willens einer Zwangsbehandlung entgegensteht. Der BGH verwies insofern auf die Legaldefinition in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB wonach eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann vorliegt, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Hierfür genügt jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betroffenen zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht, so der BGH. Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig. In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte. Wie so oft komme es auch hier auf eine Einzelfallbetrachtung an. Ist der Betroffene beispielsweise mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, stehe der ärztlichen Maßnahme als solcher der natürliche Wille des Betroffenen nicht entgegen. Wenn der Betroffene die Maßnahme hingegen lediglich erdulde, etwa um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung des Medikaments zu vermeiden, liege nach Auffassung des BGH ein der Maßnahme widersprechender Wille vor. Denn die Kundgabe der Ablehnung einer Behandlung erfordere keinen physischen Widerstand.
Zu den Voraussetzungen der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme führt der BGH zusätzlich aus, dass die Maßnahme nur dann genehmigt werden könne, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung kommt es auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an sodass erforderlich ist, dass der drohende Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB). Eine solche kann zum Beispiel in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag. Die Frage, ob die alternative Maßnahme den Betreuten weniger belastet, sei stets aus Sicht des Betreuten zu beantworten. Im konkreten Fall war hier also zu prüfen, ob die orale Gabe des Medikaments ebenso geeignet und möglich war wie die Injektion.
Die Praxisfolgen:
Ärzte, die mit derartigen Behandlungssituationen konfrontiert sind, sollten sich also nicht blind auf die schriftlichen Willensbekundungen oder die Angaben des Betreuers verlassen. Sofern einwilligungsunfähige Patienten dennoch einen klaren natürlichen Willen äußern, ist dieser gründlich abzuwägen. Eine einmal erteilte Einwilligung, gerade bei Zwangsbehandlungen, ist nach dieser Rechtsprechung auch nicht als pauschale Einwilligung in alle weiteren Maßnahmen zu verstehen. Im Zweifel gilt auch hier: Einzelfallbetrachtung geht immer vor.