Der Beschluss des OVG NRW vom 15. Juli 2026 mit dem Aktenzeichen 9 B 1330/23 betrifft die Frage, ob ein Wettbewerber gegen eine produktrechtliche Feststellungsentscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorgehen kann. Das BfArM hatte festgestellt, dass ein von der Beigeladenen vertriebenes Produkt kein Medizinprodukt sei und damit grundsätzlich dem Arzneimittelrecht unterliege. Die Antragstellerinnen, die mit dem Produkt in einem Wettbewerbsverhältnis standen, wollten die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung erreichen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte den Antrag abgelehnt, woraufhin die Antragstellerinnen Beschwerde beim OVG NRW einlegten.

Das OVG NRW verwarf die Beschwerde als unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es den Antragstellerinnen an einer eigenen subjektiven Rechtsposition, in die durch die Entscheidung des BfArM eingegriffen werden könnte. Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag nach § 80a VwGO ist jedoch, dass der angegriffene Verwaltungsakt zumindest möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt.

Eine solche Rechtsposition konnte insbesondere nicht aus der bestehenden arzneimittelrechtlichen Zulassung einer der Antragstellerinnen hergeleitet werden. Zwar kann ein Arzneimittelzulassungsinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine behördliche Entscheidung zugunsten eines Konkurrenzprodukts vorgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde einem Konkurrenten faktisch einen zulassungsfreien Zugang zum Arzneimittelmarkt ermöglicht. In einem solchen Fall kann die Zulassung des bisherigen Marktteilnehmers eine geschützte Rechtsposition vermitteln.

Diese Voraussetzungen sah das OVG hier jedoch nicht als erfüllt an. Das BfArM hatte gerade nicht festgestellt, dass das Produkt der Beigeladenen ohne arzneimittelrechtliche Zulassung vertrieben werden dürfe. Vielmehr hatte die Behörde lediglich entschieden, dass es sich bei dem Produkt nicht um ein Medizinprodukt handelt. Daraus folgte gerade kein zulassungsfreier Marktzugang. Die besondere Konstellation, die den vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Drittschutz rechtfertigt, lag daher nicht vor.

Auch aus § 13 Abs. 3 MPG a. F. konnte nach Ansicht des OVG kein Drittschutz abgeleitet werden. Zweck dieser Vorschrift sei insbesondere eine einheitliche behördliche Beurteilung des rechtlichen Status eines Produkts und die Herstellung von Rechtssicherheit. Der Schutz individueller Wettbewerbsinteressen sei dagegen nicht Regelungszweck der Vorschrift. Die Antragstellerinnen konnten sich daher nicht allein deshalb auf die Norm berufen, weil sie durch die Entscheidung wirtschaftliche Nachteile oder Wettbewerbsnachteile befürchteten.
Das Gericht stellte damit zugleich klar, dass zwischen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Betroffenheit und einer rechtlich geschützten subjektiven Rechtsposition zu unterscheiden ist. Ein Unternehmen kann durch eine behördliche Entscheidung erheblich im Wettbewerb betroffen sein, ohne deshalb bereits berechtigt zu sein, diese Entscheidung gerichtlich anzufechten.
Der Beschluss verdeutlicht die engen Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Drittschutzes im Arzneimittel- und Medizinprodukterecht. Die bloße Konkurrenzsituation und das wirtschaftliche Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung der regulatorischen Vorschriften reichen grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete gesetzliche Grundlage, aus der sich ein subjektives Recht des betroffenen Unternehmens ergibt.

Besonders relevant ist die Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Arzneimittelrecht. Das OVG macht deutlich, dass die dort entwickelte Ausnahme nicht ohne Weiteres auf andere produktrechtliche Konstellationen übertragen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete behördliche Entscheidung dem Konkurrenten einen rechtlich privilegierten Marktzugang verschafft und dadurch unmittelbar in eine geschützte Rechtsposition eingreift. Da dies hier nicht der Fall war, blieb die Beschwerde ohne Erfolg.