Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2023 (Az. C-307-22) entschieden, dass Patienten ein Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Krankenunterlagen zusteht. Dem EuGH wurde diese Frage durch den BGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird.“

Laut EuGH ergibt sich dieser Anspruch der Patienten auf eine kostenlose erste Kopie der Patientenakten aus Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Dabei kommt es, so der EuGH, nicht auf den Zweck an, den der jeweilige Patient mit der Einsicht bzw. der Zurverfügungstellung der Kopie der Behandlungsdokumentation verfolgt. Der Patient muss somit sein Herausgabebegehren nicht weiter begründen. Zu beachten ist dabei, dass dem Patienten ein Anspruch auf die gesamten Behandlungsunterlagen zusteht. Eine Zusammenfassung der Diagnosen und Patientendaten ist nicht ausreichend.

Für die Praxis bedeutet dies, dass hinsichtlich der ersten Kopie der Behandlungsunterlagen kein Anspruch auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten geltend gemacht werden kann.