In einer aktuellen Entscheidung befasste sich das Bundessozialgericht als Sprungrevisionsinstanz mit der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung und dem Erfordernis einer persönlichen, eigenhändigen Unterschrift unter einer ärztlichen Verordnung (vgl. BSG, Urteil vom 27.08.2025 – B 6 KA 9/24R).

Zum Fall
Der Kläger, ein Kardiologe, stellte über einen Zeitraum von 14 Quartalen Sprechstundenbedarfsverordnungen aus, ohne diese persönlich zu unterzeichnen. Vielmehr verwendete er einen Faksimilestempel zur Vereinfachung. Eine Krankenkasse beantragte sodann bei der Prüfungsstelle die Festsetzung eines Regresses. Nach entsprechender Prüfung wurde ein sonstiger Schaden in Höhe von etwa 490.000,00 Euro gegen den Arzt festgesetzt. Seine dagegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Instanzenzug ohne Erfolg.

Die Entscheidung in aller Kürze
Das Bundessozialgericht betonte in seiner Entscheidung die besondere ärztliche Entscheidung, die einer Verordnung (gleich welcher Art) innewohnt. Diese komme nur durch eine persönliche, also eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck. Somit stelle es eine schuldhafte Verletzung der vertragsärztlichen Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung dar, wenn eine Verordnung -wie hier die Sprechstundenbedarfsverordnung- nicht persönlich unterschrieben ist. Ein Unterschriftsstempel könne insoweit nicht die Gültigkeit der Verordnung garantieren, insbesondere eine persönliche Unterschrift nicht ersetzen. Hierbei stellte das Gericht klar, dass die vertragsärztlichen Vorschriften über die persönliche Unterzeichnung keine bloße Ordnungsvorschrift darstellten, sondern wesentliche Gültigkeitsvoraussetzung einer Verordnung seien. Hintergrund ist, dass der unterzeichnende Arzt mit seiner Unterschrift die Verantwortung über die Verordnung übernehme; ein Faksimilestempel könne auch von Dritten verwendet werden, was die besondere ärztliche Entscheidungshoheit also ad absurdum führte.

Die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung begründe daher einen Schadensersatzanspruch nach § 48 BMV-Ä. Es komme auch nicht darauf an, dass die Verordnungen indiziert waren und der Arzt diese letztlich auch persönlich unterschrieben hätte. Da es sich bei der Vorschrift nicht um eine „bloße Formalie“ sondern wesentliche Gültigkeitsvoraussetzung handele, sind hypothetische Kausalverläufe wie die der „ohnehin-Unterschrift“ unbeachtlich.

Bezüglich der Höhe der Rückforderung brachte das BSG auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass § 106b Abs. 2a S. 1 SGB V mit seiner Sonderregelung nicht zur Anwendung komme. Hiernach findet eine Begrenzung des Schadens auf die Differenz zwischen wirtschaftlicher und tatsächlich verordneter Leistung statt. Da hier jedoch eine unzulässige Verordnung aufgrund der fehlenden Unterschrift vorlag, sei die Sonderregelung schon vom Wortlaut nicht anwendbar.

Praxisfazit
Die Entscheidung legt den Finger in die Wunde: auch bei vermeintlich alltäglichen Belangen wie dem täglichen Sprechstundenbedarf mag es einfach sein, den Bestand durch nichtärztliches Personal überwachen und ggf. nachbestellen zu lassen. Die vertragsarztrechtlichen Regelungen entpuppen sich allerdings immer wieder als streng und sehr formal. Fehlende eigenhändige Unterschriften können fatale Folgen mit teils existenzbedrohenden Rückforderungen nach sich ziehen. Auch in anderen vertragsarztrechtlichen Fragestellungen greift das Argument, es sei kein Schaden entstanden, weil man ohnehin so gehandelt hätte, nicht und führt mitunter zu negativen Sachentscheidungen. Jeder Vertragsarzt sollte sich daher seiner Pflichten, allen voran die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung bewusst sein.