Im Hinblick auf die bereits hier besprochenen Krankenhausreform sind im neuen Jahr noch die folgenden Fristen zu beachten:
- 109 Abs. 3a SGB V:
Der neu geschaffene Absatz 3a enthält Vorschriften zur Konkretisierung des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, welcher vorsieht, dass ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden darf, wenn das Krankenhaus an dem Standort die für die vorgesehenen Leistungsgruppen erforderlichen Qualitätskriterien nicht erfüllt. Nach Satz 1 ist die Erfüllung der für die zu vereinbarenden Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien durch das jeweilige Krankenhaus vor Abschluss des Versorgungsvertrags nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht. Voraussetzung für den Nachweis ist zudem, dass die Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Dies soll gewährleisten, dass die Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen über den Abschluss eines Versorgungsvertrag auf aktuellen Daten beruht.
Darüber hinaus sieht § 109 Abs. 3a S. 3 SGB V vor, dass die Erfüllung der Qualitätskriterien bis zur Übermittlung des Gutachtens des MD durch eine begründete Selbsteinschätzung des Krankenhauses nachgewiesen werden kann, wenn der MD bereits mit der Prüfung beauftragt wurde. Gegenstand der Selbsteinschätzung sind die Leistungsgruppen, deren Prüfung die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bereits beauftragt haben. In der Selbsteinschätzung sind die Leistungsgruppen zu bezeichnen, deren Qualitätskriterien nach Einschätzung des Krankenhauses erfüllt sind. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist im Rahmen der Selbsteinschätzung durch das Krankenhaus zu begründen. So muss durch das Krankenhaus konkret dargelegt werden, welche Qualitätskriterien es an dem jeweiligen Krankenhausstandort in welcher Weise erfüllt. So ist beispielsweise für den Nachweis über die Erfüllung fachärztlicher Vorgaben für die Personalausstattung unter anderem die Anzahl der an dem Krankenhausstandort beschäftigten Fachärztinnen und Fachärzte und deren Bezeichnung mitzuteilen, sowie die Angabe, für welche Leistungsgruppen die jeweiligen Fachärztinnen und Fachärzte angerechnet werden.
Abweichungen von den geltenden Qualitätskriterien sollen in eng begrenzten Ausnahmefällen dann möglich sein, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und wenn dies nicht durch Rechtsverordnung ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist der Versorgungsvertrag auf höchstens drei Jahre zu befristen und gleichzeitig mit der Bedingung abzuschließen, dass das jeweilige Krankenhaus die für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die max. drei Jahre betragen darf, zu erfüllen hat. Eine Ausnahme dieser Befristung ist nur dann möglich, wenn das Krankenhaus in die Liste des § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG aufgenommen ist. In diesem Fall ist ein unbefristeter Abschluss möglich.
- 109 Abs. 5 S. 5 SGB V:
Die im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes eingeführte und von den Krankenkassen einzuhaltende Zahlungsfrist von fünf Tagen für Rechnung der Krankenhäuser über erbrachte Krankenhausleistungen wird dauerhaft eingeführt.
- 110 SGB V:
Die Kündigungsmöglichkeiten für den Versorgungsvertrag werden neu geregelt. Demnach kann dieser auch gekündigt werden, wenn die Übermittlung des letzten Gutachtens des MD über die Prüfung der Erfüllung der Qualitätskriterien länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen müssen demnach den MD alle zwei Jahre mit einer Prüfung beauftragen. Hat der MD das entsprechend beauftragte Gutachten noch nicht übermittelt, kann das Krankenhaus die Erfüllung der Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringen.
Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen können im Fall einer nur kurzfristigen Nichterfüllung der Qualitätskriterien von der Kündigung des Versorgungsvertrages absehen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für den Fall, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Nichterfüllung einen Zeitraum von drei Monaten ab Mitteilung des Krankenhauses über die Nichterfüllung nicht überschreitet. Zeigt das Krankenhaus die Nichterfüllung der Kriterien nicht an, ist der Versorgungsvertrag zu kündigen. Gleiches gilt für den Fall, dass diese auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist weiterhin nicht erfüllt werden.
- 275a SGB V:
Die Neufassung des § 275a SGB V soll zur geplanten Entbürokratisierung beitragen. Auch dies bringt wiederum einige Besonderheiten mit sich, die unbedingt zu beachten sind.
So sollen Prüfungen des MD, welche sich wesentlich mit Strukturen und weiteren Anforderungen an die Krankenhausstandorte befassen gebündelt und standortbezogen erfolgen. Unangemeldete Prüfungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die Pflicht und das Recht der Krankenhäuser, die für die Prüfungen erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den MD zu übermitteln, wird in § 275a Abs. 1 S. 7 SGB V geregelt. Zur Sicherstellung eines stringenten Verfahrens wird vorgegeben, dass die Übermittlung von Prüfunterlagen innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den MD zu erfolgen hat.
Nach Abs. 2 hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde vor der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Abs. 1 S. 1 KHG den MD mit Prüfungen zu der Erfüllung der genannten Qualitätskriterien zu beauftragen. Diese Prüfung ist vom MD unverzüglich durchzuführen und in der Regel innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit einem Gutachten abzuschließen und an die beauftragende Stelle zu übersenden. Diese hat den MD innerhalb von zwei Wochen auf etwaige Unstimmigkeiten oder Unklarheiten hinzuweisen. Ein Gutachten, das die Erfüllung der Qualitätskriterien nachweist, begründet jedoch keinen Anspruch des Krankenhauses auf Zuweisung einer Leistungsgruppe. Entsprechend für ein Gutachten, welches die Nichterfüllung nachweist, nicht automatisch dazu, dass die Leistungsgruppe dem Krankenhaus nicht etwa im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 6a Abs. 4 KHG von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zugewiesen werden kann.
Krankenhäuser, die ein für eine Leistungsgruppe maßgebliches Qualitätskriterium über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen. Erfolgt dies nicht bzw. nicht rechtzeitig, erhält das Krankenhaus für Leistungen, die es ohne Erfüllung der maßgeblichen Kriterien erbringt, ab dem Zeitpunkt der zugrundeliegenden Nichterfüllung bis zur Aufhebung der Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe bzw. der Kündigung des jeweiligen Versorgungsvertrags, keine Vergütung.
Die bislang in § 275d Abs. 3 S. 4 SGB V geregelte Mitteilungspflicht für Krankenhäuser wird nunmehr in § 275a Abs. 7 geregelt.
- 6a KHG:
Die Änderung des § 6 a KHG sieht eine Befristung der Zuweisung einer Leistungsgruppe auf höchstens drei Jahre, verbunden mit der Auflage, dass das Krankenhaus an dem jeweiligen Standort die für die jeweiligen Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen hat, vor. Hierdurch soll dem Krankenhaus ermöglicht werden, die erforderliche Strukturqualität durch schrittweise Maßnahmen der Qualitätssteigerung zu erreichen. Solange ein Krankenhaus in die Liste nach § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG aufgenommen ist, kann die Leistungsgruppe abweichend von Satz 4 unbefristet zugewiesen werden.