Eine potentielle Haftungsquelle in der Pflegehaftung eröffnet sich stets bei der Gabe von Arzneimitteln. Das Landgericht Hamburg befasste sich in einem Hinweisbeschluss mit Umfang und Grenzen der Behandlungspflege in Bezug auf ärztliche Anordnungen (vgl. LG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 06.05.2026, Az. 334 S 10/26).

Der Fall
Die Klägerin befand sich in vollstationärer Pflege. Im Rahmen des „Vertrags über die stationäre Pflege“ war ausdrücklich vermerkt, dass die Gabe von Arzneimitteln Teil der Behandlungspflege ist, die einer ärztlichen Verordnung bedarf. Die Klägerin litt unter erkältungsbedingten Symptomen wie Schnupfen, Husten und Atembeschwerden und verlangte von der beklagten Pflegeeinrichtung die Gabe eines nichtverschreibungspflichtigen Erkältungsmittels. Diese verweigerte die Gabe mit Hinweis auf die Einordnung als Leistung der Behandlungspflege, die einer ärztlichen Verordnung bedürfe. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies bei nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht gelte und verklagte die Pflegeeinrichtung vor dem Amtsgericht Hamburg. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die nunmehr bei dem Landgericht Hamburg eingereichte Berufung veranlasste die zuständige Kammer zur Erteilung eines Hinweisbeschlusses mit der Empfehlung, die Berufung zurückzunehmen.

Die Entscheidung
Der Senat war einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Er schloss sich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hamburg an, welches einen Anspruch auf Gabe der Erkältungsmittel ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung verneinte. So sei die Gabe jedweden Arzneimittels keine allgemeine Pflegeleistung sondern Maßnahme der Behandlungspflege. Diese beinhalte medizinische Maßnahmen, die nur nach ärztlicher Diagnostik und Behandlungsplanung erfolgen können. Daher wäre es notwendig gewesen, dass ein Arzt vorher persönlich den Gesundheitszustand des Bewohners untersucht, was hier aber nicht geschah. Die Kammer konkretisierte, dass die verlangte Leistung nicht durch die allgemeine Pflegebedürftigkeit bestimmt werde, sondern durch bestimmte Krankheiten, nämlich Erkältungen. Dass die Klägerin ihre oberen Extremitäten nicht bewegen kann, ändere an dieser Einordnung nichts. Die Gabe der gewünschten Medikamente beruhe jeweils nicht auf der allgemeinen Pflegebedürftigkeit, sondern auf einer Erkältungskrankheit.

Die Kammer stellte weiterhin klar, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente durchaus ärztlich verordnet werden können, nur nicht auf Kosten der GKV, sondern auf private Kosten. Hieraus folge jedoch nicht, dass die Verabreichung dieser Mittel nicht zur Behandlungspflege gehöre und damit keiner ärztlichen Anordnung bedürfe.

Allerdings ist auch hier anzumerken, dass dies keine allgemeingültige Feststellung ist, sondern lediglich auf den Einzelfall bezogen ist, da der konkrete Pflegevertrag eine ärztliche Verordnung für Leistungen in der Behandlungspflege vorsah, wozu nach Vertrag auch die Gabe von Arzneimitteln zählte.

Praxisfazit
Die Entscheidung erlangt über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da hier hohes Haftungspotenzial im Bereich der Pflegehaftung liegt. Pflegeeinrichtungen sollten daher genaustens prüfen, welche Vorgaben die einzelnen Pflegeverträge enthalten. Es kann somit keinen Unterschied machen, ob das verlangte Arzneimittel verschreibungspflichtig ist oder nicht. Oftmals sind die Patienten vielfältig medikamentiert, sodass etwaige Wechselwirkungen auch eines „einfachen Erkältungsmittels“ nicht abgeschätzt werden können. Die ärztliche Kontrolle und Anordnung wird daher unerlässlich sein.