Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) steht auf dem Prüfstand. Seit 1996 gab es hier keine relevanten Änderungen mehr. Die Sätze wurden nicht angehoben und viele neue Leistungen wurden durch das immer älter werdende Gebührenverzeichnis nicht mehr abgedeckt. In der Folge müssen Behandelnde sich immer wieder mit der analogen Anwendung von bestehenden Gebührenziffern begnügen – ein Vorgehen, das nicht selten zu Auslegungsfragen und Abrechnungsstreitigkeiten geführt hat, jedoch ohne befriedigendes Ergebnis. Der 129. Deutsche Ärztetag 2025 in Leipzig hat im Mai beschlossen, einen gemeinsamen „Kompromissvorschlag“ der Bundesärztekammer und des PKV-Verbandes an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Neue GOÄ als „privater EBM“?
Kritische Stimmen befürchten in der Novelle eine Art Budgetisierung wie im EBM, der „Gebührenordnung“ der vertragsärztlichen Versorgung. Hintergrund ist, dass sich Ärzteschaft und PKV-Verband auf einen Anstieg des Gesamtvolumens der PKV-Ausgaben von 13,2 Prozent innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der GOÄ-Novelle geeinigt haben. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Prognose, kein Budget. Nach Angaben der Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme bleiben alle auf Basis der GOÄ erstellten Rechnungen auch bei Übersteigen der Gesamtprognose gültig und müssen ohne Abschläge bezahlt werden.

Abschaffen von Gebührenrahmen und Steigerungssätzen
Bislang stand der Ärzteschaft ein gewisser Gebührenrahmen (z.B. 2,3-facher Regelsatz bis 3,5-facher Steigerungssatz) zu. Nach Angaben der BÄK wurde dieser Rahmen jedoch oft nicht genutzt, da die Überschreitung des Regelsatzes besondere Begründungen erforderte und daher zu umständlich gewesen sei. Tatsächlich zeigt die anwaltliche Praxis, dass Gebührenstreitigkeiten nicht nur über die Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer Ziffer („ob“), sondern meist (auch) über die Berechtigung zum Ansatz eines gesteigerten Satzes geführt werden. Die GOÄ-Novelle sieht daher eine Reihe von sog. „Erschwerniszuschlägen“ an, die in bestimmten Fällen ohne gesonderte Begründung abgerechnet werden können. Das „Steigern“ solle so rechtssicherer gestaltet werden.

Analogbewertungen und Schaffung einer „Gemeinsamen Kommission“
Weiterhin sollen Analogbewertungen möglich sein, da in der novellierten Fassung der GOÄ nur Leistungen abgebildet sind, die bis zum Stichtag (01.01.2018) bereits bekannt und angewendet wurden. Um nicht erneut vor dem Problem einer schnell alternden Gebührenordnung zu stehen, soll eine paritätisch besetzte Kommission aus Vertretern von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe geschaffen werden, die auf Veränderungen reagieren und Anpassungen der Vergütung möglichst rasch empfehlen kann. Der Verordnungsgeber soll dann unkompliziert eine Anpassung auf Basis der Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission vornehmen können. Somit soll eine Aktualisierung der Leistungsbeschreibungen an den medizinischen Fortschritt sowie eine Anpassung an die Kostenentwicklungen gewährleistet werden.

Neue Rechnungsstellung
Für die Erstellung von Rechnungen nach der GOÄ soll künftig ausschließlich ein maschinenlesbares vereinheitlichtes Rechnungsformular verwendet werden dürfen. Die Fälligkeit der Rechnung soll bereits bei Verwendung des Formulars, nicht erst bei korrektem Ausfüllen des Formulars eintreten. Im Übrigen gelten die bisher bekannten Fälligkeitsvoraussetzungen nach der alten GOÄ. Belege für Auslagen sollen erst ab einem Betrag von 100,00 Euro beigefügt werden müssen; von einer Verpflichtung zur Beifügung etwaig geschlossener Honorarvereinbarungen wurde ebenfalls abgesehen.

Vertreterregelungen im Wahlarztrecht
Auch im Bereich der wahlärztlichen Leistungen kommt Bewegung in die immer wieder geführten Debatten der persönlichen Leistungserbringung im Kontext von Vertreterregelungen. Stein des Anstoßes war hier die unklare Regelung im Hinblick auf vorhersehbare und unvorhersehbare Verhinderungen sowie die Formulierung „schwerwiegende“ Gründe. Die Vorschrift soll nun klarer gegliedert sein, hierfür finden sich neue umfassende Formulierungen in § 4 Abs. 2a) bis 2e) GOÄ-Entwurf.

Im weiteren Verlauf wird sich zeigen, ob der Verordnungsgeber den vorgelegten Entwurf annimmt und ab wann die Änderungen gelten werden. Sicherlich werden hier einige Rechtsfragen auf die Ärzteschaft zukommen. Haben Sie Fragen hierzu? Sprechen Sie uns gerne an!