Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurden die Regelungen für die sachliche gerichtliche Zuständigkeit im Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Was zunächst für die Ärzteschaft zu „juristisch“ und ggf. uninteressant klingt, hat jedoch auch für sie tatsächliche Auswirkungen.
Die Regelung im Überblick
Bis Ende letzten Jahres war die gerichtliche Zuständigkeit in § 23 Nr. 1 GVG dergestalt geregelt, dass streitwertabhängige Streitigkeiten, also ungeachtet der Materie, bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro den Amtsgerichten, ab 5.000,00 Euro den Landgerichten zugewiesen waren. Somit mussten sowohl ärztliche Honorarforderungen oder eben auch Schadensersatzansprüche von Patienten gegen Ärzte, wenn sie nicht die Schwelle von 5.000,00 Euro überschritten, bei den Amtsgerichten eingeklagt werden. Diese Regelung wurde zum 01.01.2026 geändert und die streitwertabhängige sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte auf 10.000,00 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde § 71 Abs. 2 GVG dergestalt geändert, dass fortan sämtliche Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (unabhängig von ihrem Streitwert) ausschließlich den Landgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG).
Folgen für die Praxis
Wurde bislang also streng nach Höhe der eingeklagten Forderung (sei es ein Schadensersatzanspruch der Patientenseite oder das nicht gezahlte Honorar auf Behandlerseite) unterschieden, ist fortan für sämtliche Streitigkeiten, die aus Heilbehandlungen resultieren das Landgericht ausschließlich sachlich zuständig. Dies kann sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen:
Im Gegensatz zur alten Regelungen müssen nunmehr auch kleinste Forderungen (z.B. die nicht bezahlte Rechnung für eine professionelle Zahnreinigung) bei dem Landgericht eingeklagt werden. Hier ist eine Flut an Verfahren zu erwarten, die Verfahrensdauern werden sich vermutlich deutlich verlängern. Statt des örtlich oft näheren Amtsgerichts muss künftig das möglicherweise etwas weiter weg gelegene Landgericht für Verhandlungen aufgesucht und längere Wege, somit auch längere Ausfallzeiten, in Kauf genommen werden.
Vorteilhaft dürfte allerdings sein, dass sämtliche Verfahren, die aus Heilbehandlungen resultieren, bei einem spezialisierten Spruchkörper gebündelt werden. Das Medizinrecht ist eine sehr spezielle und komplexe Materie, die in der Regel besondere Sachkunde erfordert oder diese jedenfalls wünschenswert ist – ein Anspruch, den ein Amtsgericht, welches mit einer Vielzahl von verschiedenen Rechtsgebieten in erster Instanz befasst ist, nur schwer erfüllen kann. Gerade in Haftungsprozessen ist dies von Vorteil. Die spezialisierten Richter kennen die wesentlichen Stellschrauben eines solchen Verfahrens und haben in der Regel bereits eine beträchtliche Zahl an gerichtlichen Sachverständigen an der Hand. Bezogen auf ärztliche Honorarklagen zeigt die Praxis, dass diese vermehrt auch in Haftungsprozessen münden. Hier konnte es bislang passieren, dass ein Verfahren vor dem Amtsgericht startete und wegen einer Widerklage mit höherem Streitwert an das Landgericht abgegeben werden musste. Dies sorgt für Unübersichtlichkeit und Verwirrung bei allen Verfahrensbeteiligten. Derartige Verweisungen wird es aber wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte künftig nicht mehr geben. Auch in örtlicher Hinsicht werden die Verfahren gebündelt und vor Landgerichten verhandelt, die in der Regel eine gesamte Region abdecken und meist in Ballungszentren oder Großräumen gelegen sind.
Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Reform bewährt und wie die Landgerichte mit den neuen Herausforderungen umgehen. Sprechen Sie uns bei Ansprüchen aus Heilbehandlungen jederzeit an!