Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ auf den Weg gebracht. Gleichzeitig soll auch ein neues Berufsbild der „Pflegefachassistenz“ eingeführt werden. Hiermit wird das durch die alte Koalition angestoßene „Pflegekompetenzgesetz“ erneut ins Rollen gebracht. Durch die gesetzlichen Neuerungen soll der durch den demografischen Wandel bedingte unweigerlich steigende Zahl an Pflegebedürftigen sowie den steigende Patientenzahlen in der Primär- und Krankenhausversorgung begegnet werden. Der Berufseinstieg soll hierzu erleichtert und die bereits vorhandenen Pflegekräfte sollen durch die Bündelung von Kompetenzen sowie einem erweiterten Bürokratieabbau entlastet werden.
Das Gesetz in aller Kürze
Konkret sieht das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ unter anderem folgende Kernpunkte vor:
• Eigenverantwortliche und weisungsfreie Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen im Hinblick auf bestimmte Leistungen unter der Voraussetzung des Nachweises heilkundlicher Kompetenzen,
• Festschreibung des Leistungsumfangs in Verträgen durch die Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände auf Bundesebene. Grundlage sind wissenschaftliche Aufgabenbeschreibungen gemessen an den heilkundlichen Kompetenzen (sog. „Scope of Practice“),
• Leichterer Zugang zu Präventionsleistungen in der häuslichen Pflege,
• Schaffung neuer ambulanter gemeinschaftlichen Wohnformen und rechtliche Absicherung durch verschiedene Vertrags- und Gesetzesänderungen,
• Verringerung des bürokratischen Aufwands durch Vereinfachung der Pflegedokumentation unter Berücksichtigung einer gesetzlich verankerten Qualitätsprüfung,
• Frühzeitigere Ankündigung von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) und Verlängerung des Zeitraums zwischen den Prüfungen auf zwei Jahre, auch im ambulanten Bereich,
• Vereinfachung von Anträgen und Formularen für Pflegeleistungen sowie Stärkung von digitalen Pflegeleistungen (DiPA) inklusive Verfahrensbeschleunigung.
Neuerungen hinsichtlich der „Pflegefachassistenz“
Darüber hinaus beschloss die Bundesregierung gleichzeitig einen Gesetzentwurf zur „Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung“ (sog. Pflegefachassistenzeinführungsgesetz). Erstmalig soll hier ein bundeseinheitliches eigenständiges Berufsprofil der Pflegeassistenz gesetzlich festgehalten werden, um die bisher 27 landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen abzulösen. Die generalistische Ausbildung mit Pflichteinsätzen in den zentralen Versorgungsbereichen soll in der Regel über einen Zeitraum von 18 Monaten in Vollzeit absolviert werden. Der Zugang soll in der Regel mit Hauptschulabschluss, aber auch ohne Abschluss mit positiver Prognose der Pflegeschule möglich sein. Frühestmöglicher Ausbildungsstart ist der 01.01.2027, da bis dahin die Ausbildungsfinanzierungsfragen geklärt sein müssen. Die Ausbildung soll vergütet werden und es sollen Aufstiegsmöglichkeiten wie die Ausbildung zur Pflegefachperson mit anschließender Möglichkeit zum Pflegestudium bestehen.
Haftungsrechtliche Fragstellungen
Aus medizinrechtlicher Sicht darf nicht aus den Augen verloren gehen, dass ein Mehr an Kompetenzen auch ein Mehr an Haftungsquellen mit sich bringt. Die partielle eigenverantwortliche, weisungsfreie Heilkundeausübung hat zur Folge, dass entsprechend qualifizierte Pflegekräfte haftungsrechtlich für ihr Tun einstehen müssen. Ungeklärt ist an dieser Stelle auch, welche Anpassungen oder Erweiterungen hier in versicherungsrechtlicher Hinsicht anstehen, insbesondere, ob über eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung nachzudenken ist, um potentielle Haftungsrisiken abzusichern.