Wenn in Arzthaftungsprozessen über Fehler bei operativen Eingriffen diskutiert wird, kann zu Gunsten der Ärzteschaft oftmals eingewandt werden, dass es sich bei der (oft unstreitig) eingetretenen Verletzung um die Verwirklichung eines typischen Operationsrisikos handelte. Hierunter versteht man in der Regel eine Komplikation, die auch bei größtmöglicher Sorgfalt nach dem aktuellen medizinischen Standard schlicht nicht sicher verhindert werden kann. Klassische Anwendungsfälle sind hierbei Wundinfektionen oder unvermeidbare Nervenverletzungen.

Rechtsprechung und Literatur sind sich diesbezüglich einig, dass im Falle der Verwirklichung eines typischen Risikos kein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Arztes festgestellt werden kann. Freilich muss der Patient im Vorfeld ordnungsgemäß auch über dieses Risiko aufgeklärt worden sein und dessen Einwilligung vorliegen.

Der vierte Zivilsenat des OLG Dresden hatte sich in einem Verfahren mit den tatsächlichen Grenzen der Feststellung dieses Risikos zu befassen und seine Entscheidung in einem Hinweisbeschluss festgehalten (vgl. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 09.07.2026, Az. 4 U 327/26).

Die Entscheidung und ihre Folgen
Nach Auffassung des Senats war eine versehentliche Läsion und anschließende Durchtrennung des N. femoralis im Rahmen einer Tumoroperation als schicksalhafte, eingriffsimmanente Komplikation zu werten. Diese könne auch bei größter Sorgfalt nicht immer vermieden werden. Somit sei im Ergebnis für die Annahme eines typischen Operationsrisikos, das einen Behandlungsfehler ausschließt, nicht erforderlich, durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, wie oft es sich bei ähnlich gelagerten Operationen tatsächlich verwirklicht.

Im Ergebnis heißt dies für die Praxis, dass seitens des behandelnden Arztes nur der Beweis zu erbringen ist, dass das verwirklichte Risiko generell typisch war. Hier ist nicht mit statistischen Erhebungen zu argumentieren, sodass es dahinstehen kann, ob das konkrete Risiko oft oder selten verwirklicht wird. Es genügt, dass es dem Eingriff immanent anhaftet. Auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist nochmals auf die besondere Aufklärungspflicht hinzuweisen. Wenn ein Risiko erfahrungsgemäß typisch für einen Eingriff ist, sollte hierüber dringend aufgeklärt werden. Die anschließende Einwilligung des Patienten kann dann dazu führen, dass eine Haftung ausgeschlossen ist.