Wie wichtig die genaue Einhaltung der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 10/24R). Hier musste der betroffene Vertragsarzt mit erheblichen Honorarkürzungen umgehen, die es bei rechtzeitig nachgewiesener Fortbildung zu vermeiden gilt.

Der Fall
Der Kläger, FA für Innere Medizin und Pneumologie, war zunächst als angestellter Facharzt in einer Arztpraxis vertragsärztlich tätig. Später fand ein sog. „Statuswechsel“ statt und er wurde selbst zur vertragsärztlichen Tätigkeit in der selben Praxis mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Trotz wiederholter Hinweise der zuständigen KÄV legte der Kläger keine Fortbildungsnachweise vor. Mit Honorarbescheid wurde seitens der KÄV das ärztliche Honorar für ein Quartal um 10 Prozent gekürzt, was eine Einbuße von über 12.000,00 Euro Honorar nach sich zog. Widerspruchsverfahren, Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision vor dem BSG, rügte der Kläger die Verletzung des § 95d SGB V sowie seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG. Die Regelung des § 95d SGB V übersehe, dass es bei einem Statuswechsel vom angestellten zum zugelassenen Vertragsarzt eine Sonderregel bedürfe. Denn nur der Vertragsarzt müsse selbst die Fortbildungsverpflichtung mit entsprechender Nachweispflicht erfüllen. Der Beginn des Fünfjahreszeitraums für die Nachweispflicht sei daher auf den Beginn der Zulassung als Vertragsarzt zu bestimmen.

Die Entscheidung
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das Honorar sei wegen des nicht rechtzeitigen Nachweises der Fortbildungen trotz mehrfacher Aufforderung durch die KÄV zu Recht gekürzt worden. Nach Auffassung des BSG begann der maßgebliche Fünfjahreszeitraum bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt, nicht erst mit der Zulassung als Vertragsarzt. Der Statuswechsel, welcher hier nahtlos erfolgte, sei ohne Einfluss auf die Fristen.

Zudem betonte das BSG, dass die Nachweispflicht den Arzt persönlich treffe, unabhängig von seinem Status in der vertragsärztlichen Versorgung. Sprich: sobald der Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, in welcher Form auch immer, trifft ihn persönlich die Fortbildungspflicht. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in der Regel der Arbeitgeber (im Rahmen der vertragsärztlichen Anstellung) die Einhaltung der Fortbildungspflicht überwache (vgl. § 95d Abs. 5 S. 2 SGB V), da die Pflicht schon vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung den Arzt persönlich treffe.

Der Statuswechsel als solcher führe auch nicht zu einer Unterbrechung oder Neuberechnung des Fünfjahreszeitraums. Vielmehr folge aus der Anknüpfung des Fristlaufs an die Fortbildungsverpflichtung des einzelnen Arztes sowie der Formulierung „alle fünf Jahre“ in Abs. 3 S. 1, dass – soweit kein Unterbrechungstatbestand vorliegt – der Fortbildungsnachweis stets nach fünfjähriger vertragsärztlicher Tätigkeit zu erbringen sei und ein neuer Fünfjahreszeitraum erst nach Ablauf des vorherigen zu laufen beginne. Unterbrechungen kommen etwa nur dann in Betracht, wenn die Zulassung ruht. Auch könne der Zeitraum auf Antrag verlängert werden, etwa wenn der angestellte Arzt länger als drei Jahre nicht tätig war. So lag der Fall hier aber nicht.

Praxishinweis
Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht rückt durch die höchstrichterliche Entscheidung des BSG nochmals mehr in den Fokus. Gerade da das SGB V bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht einschneidende Sanktionen wie hier die Kürzung des Honorars um zehn Prozent bereithält, hat die Entscheidung erhebliche praktische Relevanz für die Ärzteschaft. Nicht selten liegt der Fall so, dass sich Ärzte zunächst (zum Beispiel als Berufsanfänger) in die Anstellung begeben und dann nach gewisser Zeit die Praxis übernehmen oder als Gesellschafter eintreten. Der Statuswechsel vom angestellten zum zugelassenen Vertragsarzt mit eigenem Versorgungsauftrag hat dann aber keine Auswirkungen auf die Fortbildungsverpflichtungen. Da der Arzt dann mit Erlangung der Zulassung selbst für den fristgerechten Nachweis der Fortbildungen verantwortlich ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.

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