In einem vom Landgericht Frankfurt (Urteil vom 14.02.2024, Az. 2-12 O 264/22) zu entscheidenden Fall klagte eine Frau gegen einen Hersteller einer Corona-Schutzimpfung. Sie behauptete, seit der Corona-Impfung an einer akuten Herzkrankheit, starken Konzentrationsstörungen sowie starker Migräne zu leiden.
Die Klägerin stützte die Klage auf § 84 AMG, woraus sich eine spezielle Gefährdungshaftung für Arzneimittelproduzenten ergibt. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG besteht eine Schadensersatzpflicht dann, wenn „das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“. Das LG Frankfurt hat in der o.g. Entscheidung festgestellt, dass aufgrund der Zulassung der Impfstoffe durch die EMA bindend festgestellt worden sei, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise.
Weiter stellt das LG Frankfurt fest, dass eine Haftung in Fällen, in denen eine Zulassung der EMA vorliegt, lediglich dann in Betracht komme, wenn die jeweils dem Rechtstreit zugrundliegenden schädlichen Wirkungen erst nach der Zulassung bekannt geworden seien. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Derartige negative Risiken seien nachträglich nicht bekannt geworden. Die Klage war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.