In einer Leitsatzentscheidung hatte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit der ärztlichen Rufbereitschaft zu befassen. Insbesondere ging es um die Frage, wie schnell der Arzt im Rufbereitschaftsdienst am Patienten sein muss bzw. wie die Zeitspanne von 30 Minuten auszulegen sei (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2025, Az. 8 SLa 502/25).
Der Fall
Die Parteien stritten darüber, ob die beklagte Klinik dem klagenden Oberarzt im Wege ihres arbeitgeberseitigen Direktionsrechts vorgeben kann, während eines Rufbereitschaftsdienstes binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein. Im Arbeitsverhältnis fand der TV-Ärzte Anwendung, im Rahmen dessen der Kläger auch zur Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet war. In der streitgegenständlichen Regelung heißt es:
„Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. […]“
Mittels einer Dienstanweisung ordnete die Klinik zu einem späteren Zeitpunkt an, dass die zur Rufbereitschaft eingeteilten Ärzte bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von 30 Minuten am Patienten sein müssen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Zeit zu kurz bemessen sei, insbesondere, weil er erst dann verfügbar sei, wenn er die Zeiterfassung in der Klinik gestartet und sich umgezogen habe. Diese internen Zwischenschritte verkürzten die Zeitspanne unverhältnismäßig.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der beklagten Klinik wurde durch das LAG als unbegründet zurückgewiesen:
Die Entscheidung
Das Berufungsurteil befasst sich mit dem tariflichen Bestimmungsrecht des Arbeitgebers, da dieser versuchte, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren. Diesem Ansinnen erteilte das LAG eine klare Absage. Ein Direktionsrecht des Arbeitgebers, die Verfügbarkeit des Arztes in Rufbereitschaft dergestalt zu bestimmen, dass dieser binnen 30 Minuten am Patienten sein müsse, bestehe nicht. Die Dienstanweisung war damit unwirksam. Die Kernaussagen der Entscheidung fasste das Gericht in Leitsätzen zusammen. Hierin heißt es im Wesentlichen (abgekürzt durch Verf.):
Die Regelung in § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA eröffnet dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren und diese unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzulegen.
Rufbereitschaft iSd. § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA erfordert nicht zwingend, dass der betreffende ärztliche Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten nach Abruf am Patienten verfügbar sein muss. Die Bezugnahme auf die Verfügbarkeit am Patienten stellt auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in der Sphäre des Arbeitnehmers fällt und von diesem daher auch nur teilweise beherrscht werden kann, und ist daher aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zur sachgerechten Auslegung der Tarifnorm geeignet. Abzustellen ist stattdessen auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort. Würde man stattdessen auf den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ abzustellen, so sind die Handlungen, die der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort in der vom Arbeitgeber gestalteten Sphäre noch durchführen muss, um am Patienten verfügbar zu sein, und die hierfür erforderlichen Zeiten bei der Prüfung, welche zeitlichen Vorgaben des Arbeitgebers der Arbeitnehmer hinnehmen muss, mit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall benötigt der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort zur Erledigung der arbeitgeberseitig aufgegebenen Handlungen, um „am Patienten verfügbar“ zu sein (Bedienen der Zeiterfassung, Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion), 13 Minuten. Damit verbleiben ihm unter Zugrundelegung der Zeitvorgabe von 30 Minuten, um am Patienten verfügbar zu sein, lediglich noch 17 Minuten, um bei Abruf von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Diese Zeitspanne war nach Auffassung des LAG zu kurz bemessen.
Ausblick
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen hat. Insbesondere soll das Bundesarbeitsgericht klarstellen, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ versteht. Die Entscheidung des BAG bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Bis dahin wird man aber davon ausgehen müssen, dass die Zeitangaben im Rahmen der Rufbereitschaft als Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft am Arbeitsort zu verstehen sind.