In einem Beitrag vom 31.07.2025 berichteten wir an dieser Stelle bereits von einem Urteil des Bundesgerichtshofs, das Ärzten die Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Schönheitseingriffe untersagte. Nunmehr hatte sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 06.11.2025, Az. 6 U 40/25) mit einer solchen Thematik zu befassen.

Der Fall
Konkret postete eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie Instagram-Stories aus dem OP, unter anderem von einer Nasenhöcker-Operation einer Patientin, bei der nunmehr streitig war, ob der Eingriff indiziert war oder der rein ästhetischen Chirurgie unterfiel. Die Patientin war sowohl prä- als auch postoperativ in Bild- und Videobeiträgen zu sehen und habe stets angegeben, eine kleinere Nase ohne Höcker zu wünschen.

Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des OLG sah in den Videobeiträgen einen Verstoß gegen das Verbot vergleichender Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz. Dieses beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Laut der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main könne es -so die Urteilsbegründung- sogar dahinstehen, ob der Eingriff nicht oder jedenfalls teilweise indiziert gewesen sei. Denn die Instagram Beiträge zielten nicht auf den medizinisch indizierten, ggf. äußerlich nicht sichtbaren Teil der Behandlung ab, sondern lediglich auf die rein ästhetische Veränderung der Nase durch Entfernung des Höckers. Die Zuschauer hätten hier über einen längeren Zeitraum den gesamten Behandlungsverlauf begleiten und an den Veränderungen teilhaben können.

Die Entscheidung begründeten die Frankfurter Richter mit dem Argument, dass das Verbot der Vermeidung suggestiver und irreführender Werbung für Schönheitsoperationen diene und die Entscheidungsfreiheit potentieller Patienten schütze. Diese sollen sich nicht durch Vorher-Nachher-Darstellungen zu Eingriffen verleiten lassen, die mangels bestehender Indikation ein unnötig hohes Risiko mit sich bringen.

Fazit aus der anwaltlichen Praxis
Die Entscheidung zeigt abermals, dass die Gerichte auch neuen Formen der Werbung nachkommen und diese unter die bestehenden Normen subsumieren. Ärzten ist daher gut geraten, von vergleichender Werbung auch im Wege von Videobeiträgen oder nur kurzzeitig sichtbaren Stories auf sozialen Medien abzusehen, um nicht Gefahr zu laufen, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt zu werden. Nach wie vor erlaubt ist jedoch sachliche, nicht vergleichende Werbung in den berufs- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Hierbei darf selbstverständlich auch auf soziale Medien zurückgegriffen werden. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen sie uns gerne an.