In medizinrechtlichen Haftungsverfahren ist eine Entscheidung ohne medizinisches Sachverständigengutachten nahezu unmöglich. Gerichte und Parteien sind auf die Angaben des Sachverständigen aufgrund dessen fachlicher Expertise angewiesen. Doch was ist, wenn das Gutachten gar nicht durch den Sachverständigen selbst, sondern offensichtlich mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurde? Kann dieses verwertet werden? Steht dem Sachverständigen eine Vergütung zu? Diese Fragen verneinte das Landgericht Darmstadt in einer für die gerichtliche Praxis bedeutenden Entscheidung (vgl. LG Darmstadt, B. v. 16.12.2025 – Az. 19 O 527/16).

Der Fall
Ein medizinischer Sachverständiger erstattete ein gerichtliches Gutachten. Nach Erhalt des Beweisbeschlusses fand entgegen des sonst üblichen Vorgehens keine Untersuchung der Patientin statt. Die an den Sachverständigen gerichteten Fragen wurden seinerseits ohne Begründung beantwortet. Zusätzlich wies der Text des Gutachtens Auffälligkeiten auf. So verwunderte der Stil der Abfassung des Gutachtens. Der Text bestand fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit identischen Satzanfängen. Einige Satzfragmente deuteten auf eine KI-typische Wiederholung hin, um abzuklären, ob der Auftrag des Prompts richtig erfasst wurde. Die Sachverhaltszusammenfassung las sich insgesamt wie eine generische KI-Zusammenfassung. Auch Formatierungsfehler waren vorhanden.

Das Landgericht Darmstadt kam daher zu der Überzeugung, dass das Gutachten nicht persönlich und eigenverantwortlich durch den Sachverständigen erstellt wurde, sondern in überwiegenden Teilen durch Verwendung KI-gestützter Hilfsmittel entstanden sei. Da der Sachverständige dies nicht klarstellte, verstieß er gegen die Regelung des § 407a Abs. 3 ZPO.

Zusätzlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Gutachten nicht nur inhaltlich angreifbar, sondern als unverwertbar im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 JVEG anzusehen sei. Somit wurde die Schwelle der bloßen Fehlerhaftigkeit überschritten. Dies hatte zur Folge, dass der Honoraranspruch des Sachverständigen vollständig entfiel.

Praxisfazit
Die Entscheidung zeigt auf, dass ein schmaler Grat zwischen technischer Unterstützung in der Gutachtenerstellung und persönlicher, eigenverantwortlicher Gutachtenerstattung existiert. Diese Frage war bislang gänzlich ungeklärt. Zurecht geht das Gericht davon aus, dass der gutachterlichen Expertise gerade in medizinischen Fragestellungen enormes, wenn nicht sogar wegweisendes, eben entscheidungserhebliches Gewicht zukommt. Kann nicht sicher abgeschätzt werden, ob das Gutachten überhaupt aufgrund des Fachwissens und der persönlichen Einschätzung des Sachverständigen erstellt wurde, oder Ausfluss einer technischen Bearbeitung ist, kommt diesem kein Beweiswert zu. Die Vergütung wird im Übrigen auch gerade für diese gedankliche Bearbeitung des medizinischen Sachverhalts gewährt. Die Nichtvergütung mag zwar ein scharfes Schwert sein, zeigt jedoch die Brisanz dieser Thematik in aller Deutlichkeit auf.

Für medizinische Sachverständige gilt: Assistenz bei der Recherche und Transkription mag zulässig sein, die Beurteilung und Gewichtung des Sachverhalts, also die ärztliche Kernaufgabe, ist ausschließlich durch den Sachverständigen zu erbringen. Andernfalls droht ein Wegfall der (nicht unerheblichen) Vergütung.