Nimmt der Patient einen wegen kontrollbedürftiger Befunde vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft den Arzt keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen. Dies hat das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.06.2024 (Az. I – 5 U 133/23) festgestellt und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln zurückgewiesen.

Die Klägerin befand sich in regelmäßiger Behandlung bei den Beklagten. Nachdem im Juni 2017 an der linken Brust der Klägerin eine Verhärtung festgestellt wurde, wurde durch die Beklagten eine Mammasonographie durchgeführt und eine Wiedervorstellung in drei Monaten vereinbart. Erst im November 2017 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor. Sie wies nunmehr neben der Verhärtung in der linken Brust eine sichtbare oberflächliche Hautrötung an der linken Brust auf. Es wurde erneut eine Mammasonographie durchgeführt und unstreitig die Empfehlung zu einer erneuten Kontrolle bei Verschlechterung/Veränderung der vorstehenden Befunde ausgesprochen. Die Klägerin stellte sich daraufhin erst im August 2018 erneut bei den Beklagten vor, woraufhin die durchgeführte Mammographie die Diagnose eines invasiv lobulären Karzinoms ergab.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage Schadensersatz aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers der Beklagten. Sie war der Auffassung, dass bereits im Juni und November 2017 eine Mammographie indiziert gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige widersprach diesem Vortrag der Klägerin und stellte fest, dass die Behandlungen lege artis erfolgten, weshalb die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. In der Berufungsbegründung trug die Klägerin außerdem vor, dass auch eine Pflicht der Beklagten zur Einbestellung nach Ablauf des Kontrollintervalls bestanden habe.

Das OLG Köln entschied nun, dass eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin nach Ablauf des vereinbarten Kontrollintervalls von drei Monaten, sprich im Februar 2018, zur erneuten Kontrolle einzubestellen, nicht bestanden habe. Der Annahme einer solchen „Einbestellungspflicht“ stehe bereits im Ansatz entgegen, dass es in der freien Entscheidung des Patienten stehe, ob, wann und bei welchem Arzt er sich behandeln lasse. Der Arzt dürfe insoweit ein eigenverantwortliches Verhalten des Patienten voraussetzen. Die Vorstellung einer zwangsweisen Einbestellung und Behandlung stoße einerseits auf praktische Bedenken und sei andererseits der Rechtsordnung fremd. Ohnehin stünden dem Arzt Mittel zur Durchsetzung einer Einbestellung gegenüber dem Patienten nicht zur Verfügung.