Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.11.2024 (6 Ukl 1/24) die Werbung für Mineralstofftabletten auf der Plattform Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ untersagt. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um ein noch angreifbares Versäumnisurteil, der Senat hat seine Auffassung jedoch bereits zum Ausdruck gebracht. Damit bleibt das OLG Frankfurt am Main seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach es sich bei einem alkoholbedingten Kater um eine Krankheit handelt, treu.
Der Sache lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wendete sich mit der Unterlassungsklage gegen die Bewerbung und den Vertrieb des Produktes „Dextro Energy Zero Calories (…) Tabletten – Anti-Kater“, welche von dem Beklagten auf der Plattform Amazon angeboten wurden. Der Kläger machte einen Verstoß gegen die Europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie hilfsweise einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung geltend. Im Rahmen des Versäumnisurteils wurde es nun dem Beklagten untersagt, für Lebensmittel mit der Angabe „Anti-Kater“ zu werben oder werben zu lassen.
Da es sich bei den Mineralstofftabletten um ein Lebensmittel handelt durften die Tabletten nicht mit dem Zusatz „Anti-Kater“ beworben werden. Die Werbung verstoße nach Ausführungen des OLG gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV. Demnach dürfen Lebensmitteln keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden. Das OLG stufte die beworbenen Tabletten als Lebensmittel ein, da sie von Menschen aufgenommen werden und begründete dies mit dem Zweck der Verordnung, wonach der Gefahr begegnet werden solle, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne ausreichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden würden. Als Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV seien außerdem auch die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome („Alkoholkater“) einzustufen. Damit stand dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch zu.
Hilfsweise argumentierte der Kläger damit, dass es sich bei der Angabe „Anti-Kater“ um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-VO handele. Auch dieser Argumentation folgte der Senat.
Damit bestätigte das OLG Frankfurt am Main die bereits im Urteil vom 23.09.2019 (Az. 6 U 114/18) dargelegte Auffassung, wonach es sich bei einem alkoholbedingten Kater in Form von Übelkeit, Kopfschmerzen und Müdigkeit um eine Krankheit handelt. Eine Werbung, wonach ein Lebensmittel geeignet sei, diese Symptome zu lindern oder vorzubeugen, ist daher unzulässig.