Der Bundesgerichtshof hat mit Datum vom 31.07.2025 (Az. I ZR 170/24) entschieden, dass Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, unzulässig ist. Damit bestätigt er die Auffassung des OLG. In Zeiten, in denen vermehrt Social-Media Plattformen für Werbung für Schönheitseingriffe genutzt werden, ist dieses Urteil ganz besonders relevant.
Der BGH hatte sich nun mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen:
Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen eine GmbH, die in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts anbieten und diese auf ihrer Webseite sowie auf Instagram mit Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen, bewerben.
Die Klägerin war der Auffassung, die Bewerbung der von der Beklagten angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und verlangte die Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten. Bereits das OLG hatte einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG festgestellt und der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben. Die Beklagte verfolgte nun vor dem BGH ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, hatte im Ergebnis damit jedoch keinen Erfolg.
Der BGH führt insoweit aus, dass das OLG zu Recht angenommen habe, dass es sich bei der streitgegenständlichen Behandlung um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt, da bei diesem mittels eines Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und die Form oder Gestalt zur verändert wer-den würden. Der Stich mit einer Kanüle ist damit bereits als Operation anzusehen. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG jedoch nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Ein-griff geworben werden. Vorher-Nachher-Bilder sind demnach unzulässig.
Die weite Auslegung des Begriffs des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs durch den BGH, sei auch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Darüber hinaus entspreche dies sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck der Norm, wonach unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückgedrängt, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen geschützt und vermieden werden soll, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können. Weiterhin erlaubt sind Vorher-Nachher-Bilder jedoch im ärztlichen Beratungsgespräch, wenn die Patienten sich für eine individuelle Aufklärung über die Chancen und Risiken eines Eingriffs entschieden haben. Die explizite Werbung mit diesen Bildern verstößt jedoch gegen das HWG.
Die Argumentation der Beklagten, wonach die Risiken der streitgegenständlichen Behandlung mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar sei, greife nicht, so der BGH. Hierauf komme es jedoch ohnehin bereits nicht an, da es sich bei diesen Maß-nahmen um oberflächliche ästhetische Veränderung der Haut und eben gerade nicht um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handele.