Das KHVVG tritt Anfang 2025 in Kraft. Mit der Krankenhausreform soll eine krankenhauszentrierte Versorgung eingeführt und die Versorgungssituation (zumindest in der Theorie) verbessert werden. Die Kliniken werden damit auch für die ambulante fachärztliche Versorgung geöffnet, wobei den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen eine zentrale Rolle zukommen soll. Dass dies nicht nur mit positiven Veränderungen für niedergelassene Vertragsärzte verbunden ist, zeigt u.a. die geplante Änderung des § 116 a SGB V.
So soll u.a. § 116 a SGB V wie folgt abgeändert werden:
- 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
(1) Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
(2) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Abwendung der drohenden Unterversorgung erforderlich ist.
(3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.
Insbesondere der geplante Absatz 3 des neu gefassten § 116 a SGB V ist kritisch zu betrachten:
So soll mit diesem ein Anspruch für sektorenübergreifende Krankenhäuser und sog. „Sicherstellungskrankenhäuser“ auf Ermächtigungen zur jeweiligen fachärztlichen Versorgung eingeführt werden, soweit in dem jeweiligen Gebiet keine Zulassungsbeschränkungen bestehen.
Jedoch besteht auch bei einem Versorgungsgrad bis 110 % eine Überversorgung – obwohl der Planungsbereich bei einem Versorgungsgrad bis 110 % noch nicht gesperrt ist und damit keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. Wenn nun in einem solchen Fall den Krankenhäusern eine umfassende Teilnahme an der fachärztlichen vertragsärztlichen Versorgung gewährt wird, führt dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für niedergelassene Vertragsärzte. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwieweit die Einrichtungen tatsächlich hausärztliche Tätigkeiten erbringen und so neben Hausarztpraxen existieren können. Es ist durchaus fraglich, ob die ermächtigten Einrichtungen Hausbesuche und Heimbehandlungen in dem Maße erbringen würden, wie es die Hausarztpraxen tatsächlich tun. Bei einem Hinzutreten der Einrichtungen und einem gleichzeitigen Wegfall von Arztpraxen würde damit auch vor diesem Hintergrund eine Verschlechterung der Versorgung eintreten.
Auch wird es Krankenhäusern möglich sein, höhere Gehälter zu bezahlen, was sich im Hinblick auf den ohnehin bereits bestehenden Praxismangel im ländlichen Bereich negativ auf die Nachbesetzung von noch existenten Hausarztpraxen auswirken würde.
Ebenfalls zu kritisieren ist, dass die geplante Neufassung des § 116a SGB V keine Pflicht der davon umfassten Einrichtungen zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst vorsieht. Wenn ein Krankenhaus nun von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung zu gründen, ist diese – im Gegensatz zu einem Krankenhaus-MVZ – nicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft weiterhin ausschließlich die niedergelassenen Vertragsärzte und führt wiederum zu einer deutlichen Benachteiligung.
Zusammengefasst besteht damit die konkrete Gefahr, dass sich Vertragsärzte nicht mehr in einem Planungsbereich niederlassen, in dem ein Krankenhaus ambulant tätig ist, was im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung, sondern vielmehr zu einer Verschlechterung der Versorgungssituation führen würde.