Nachdem die Krankenhausreform bereits im Oktober 2024 vom Bundestag beschlossen wurde, hat der Bundesrat mit Datum vom 22.11.2024 das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) abschließend gebilligt.

Ziel der Reform ist es, die Behandlungsqualität in Kliniken zu verbessern und die flächendeckende medizinische Versorgung in Deutschlang zu stärken. Aber was ändert sich hierdurch in der Klinikversorgung in Deutschland? Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Vorhaltevergütung

Durch die Reform wird das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen angepasst. Künftig soll die Krankenhausabrechnung weniger durch Fallpauschalen und zum Großteil über eine Vorhaltevergütung erfolgen. 60% der bisherigen Fallpauschalen werden damit zukünftig über den Vorhalteanteil gesichert, 40% müssen über Behandlungsfälle erwirtschaftet werden. Damit richtet sich die Vergütung nicht mehr nach der Anzahl der Behandlungen, sondern nach den Leistungen, die die Kliniken vorhalten. Dadurch erfolge eine neue Verteilung des bestehenden Erlösvolumens, ohne dass sich dieses insgesamt erhöht. Für die Ermittlung des Vorhaltebudgets wird jedes Krankenhaus in jeder ihm durch das Land zugewiesenen Leistungsgruppe nach der bisherigen Fallzahl und Fallschwere eingestuft.

  1. Leistungsgruppen

Es werden nur somatische Leistungsgruppen definiert. Jeder Behandlungsfall muss dabei eindeutig einer Leistungsgruppe zugeordnet werden.

Insgesamt sind hierfür 65 Leistungsgruppen vorgesehen, die mit verschiedenen, durch den MD zu überprüfenden, Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen verknüpft sind. Ein Krankenhaus hat sodann grundsätzlich einen Anspruch auf das leistungsgruppenbezogene Vorhaltebudget, wenn ihm vom Land die entsprechende Leistungsgruppe zugewiesen wurde und die Qualitätskriterien erfüllt werden. Krankenhäuser sollen Fachbehandlungen in jedem Stadium nur noch dann vornehmen, wenn sie über das dafür notwendige Personal und die entsprechende Ausstattung verfügen. Für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken und Notfallversorgung werden zusätzliche Mittel gewährt.

Die für die jeweiligen Leistungsgruppen einzuhaltenden Kriterien sind grundsätzlich am Krankenhausstandort zu erfüllen, wobei auch Kooperationen und Verbünde zulässig sein können. Es kann dabei für bestimmte Leistungsgruppen auch festgelegt werden, dass die Erfüllung der Qualitätskriterien im Rahmen einer dauerhaften Kooperation mehrerer Krankenhäuser erfolgt.

  1. Sektorenübergreifende Versorger (Level 1i-Krankenhäuser) und die Versorgung im ländlichen Raum

Sog. Level 1i-Krankenhäuser sind Plankrankenhäuser, soweit sie stationäre Leistungen erbringen und stationäre Leistungen der interdisziplinären Grundversorgung mit ambulanten fachärztlichen sowie hausärztlichen Leistungen und medizinisch-pflegerischen Leistungen verbinden. In Regionen mit Fachärztemangel sollen damit Level 1i-Krankenhäuser die fachärztliche Versorgung verbessern. Wenn hausärztliche Leistungen erbracht werden, wird die Klinik hierfür innerhalb des KV-Systems wie eine Praxis bezahlt. Der Leistungsumfang der sektorenübergreifenden Versorger wird bundesgesetzlich geregelt werden. Hierfür ist ein Katalog vorgesehen, der stationäre Leistungen, die nicht von sektorenübergreifenden Versorgern erbracht werden dürfen, definiert. Die Leistungen ergeben sich damit aus einem Umkehrschluss. Außerdem soll die ambulante Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher erleichtert werden. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung auf dem Land sind außerdem Ausnahmeregelungen vorgesehen, die für bedarfsnotwendige Krankenhäuser unbefristet gelten können. Ein für die Versorgung auf dem Land unbedingt notwendiges Krankenhaus wird damit bspw. nicht zur Schließung einer Abteilung verpflichtet, weil etwa ein Facharzt fehlt. Die bereits bestehenden Zuschläge für diese Krankenhäuser werden zudem erhöht.

  1. Was ändert sich für die Krankenhäuser?

Zum einen sollen durch die Vorhaltevergütung bedarfsnotwendige Krankenhäuser weitestgehend unabhängig von der Leistungserbringung sein. Außerdem erhalten Klinken für die stationäre Behandlung von Kindern künftig die volle Fallpauschale, auch wenn diese kürzer in stationärer Behandlung bleiben als anfangs prognostiziert. Wie ausgeführt, werden außerdem für Stroke Units, Traumatologie, Pädiatrie, Geburtshilfe, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken und Notfallversorgung zusätzliche Mittel gewährt.

Unberührt bleibt die Zuständigkeit und Verantwortung der einzelnen Länder für die Krankenhausplanung. Damit entscheiden auch künftig die Länder, welches Krankenhaus welche Leistungsgruppen anbieten soll.

Um die Attraktivität des Krankenhauses als Arbeitsplatz für Ärztinnen und Ärzte zu steigern und die Behandlungsqualität zu fördern, wird eine ärztliche Personalbemessung eingeführt. Hierzu soll in Abstimmung mit Bundesärztekammer und BMG zunächst ein Personalbemessungsinstrument wissenschaftlich erprobt werden. Ob dies auch für weitere Berufsgruppen (bspw. Hebammen oder Physiotherapeuten) notwendig sein wird, soll durch eine Kommission überprüft werden.

Schlussendlich soll auch der Verwaltungsaufwand durch einzelne Maßnahmen zur Entbürokratisierung verringert werden. In diesem Zusammenhang werden Prüfverfahren vereinfacht und die Prüfintervalle für Strukturprüfungen auf drei Jahre verlängert. Auch bei anlassbezogenen Einzelfallprüfungen soll der bürokratische Aufwand reduziert werden. Pflegeentlastende Maßnahmen werden pauschal anerkannt und der Fixkostendegressionsabschlag wird abgeschafft.

  1. Kritik des Bundesrats

Der Bundesrat fordert hinsichtlich der Umsetzung der Krankenhausreform pragmatische Lösungen. So sei die geplante Entbürokratisierung von Verfahrensabläufen zwar hinsichtlich der Verbesserung des Organisationsablaufs in der Patientenversorgung und der Verbesserung des Problems des Fachkräftemangels ein geeignetes Instrument, jedoch seien weitere Schritte erforderlich. Digitalisierungsprozesse sollten vorangetrieben und einheitliche Prüfregelungen eingeführt werden. Gleichzeitig bemängelt der Bundesrat die zu hohen Anforderungen des KHVVG an den Facharztstandard. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des bereits heute bestehenden Fachkräftemangels. In einigen Bereichen sei bereits klar, dass die Facharztzahlen derzeit nicht erreichbar seien, insbesondere in der Notfallversorgung und Kinderchirurgie, weshalb es einer Anpassungszeit bedürfe. In anderen Bereichen zeichne sich ab, dass die Anforderungen an den Facharztstandard überprüft werden müssten. Diese bedürften daher einer Rückführung und einer zeitlich gestaffelten Einführung.

Auch die Vorhaltevergütung wird teilweise kritisiert. So sei diese in der aktuellen Form noch leistungsmengenabhängig und es sei nur teilweise klar, welche Auswirkungen dies auf die Struktur der Krankenhauslandschaft habe. Die Finanzierung müsse bei den für die flächendeckende Versorgung notwendigen Standorten derart abgesichert sein, dass die Vergütung für ein Leistungsvolumen erfolge, das für den wirtschaftlichen Betrieb ausreichen. Ob die geplanten Maßnahmen hierfür ausreichen, stellt der Bundesrat in Frage.

 

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