Am 01.04.2024 trat das neue Cannabisgesetz in Kraft. Cannabis unterfällt seither nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz.

Ärzte und Apotheker betrifft dies hingegen nur bedingt, da das für Ärzte und Apotheker in der Praxis relevante Medizinalcannabis nicht dem Konsumcannabisgesetz sondern dem Medizinalcannabisgesetz unterfällt, welches bereits seit 2017 in Kraft ist. Damit bleiben die wesentlichen Regelungen zu Medizinalcannabis unverändert. Lediglich eine Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept ist nicht mehr notwendig, vielmehr ist ein „gewöhnliches“ (E-)Rezept ausreichend. Auch bleibt Medizinalcannabis weiterhin entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig.

Da medizinisches Cannabis seit dem 01.04.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, ist es seither wie ein reguläres verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln. Der für Betäubungsmittel anfallende BtM-Zuschlag entfällt entsprechend ebenso.

Weiterhin erforderlich bleibt hingegen die Genehmigung der Krankenkasse vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis. Der Antrag darf jedoch nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden.