Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in seinem Urteil vom 27. April 2026 (Az. 8 U 131/24) mit der Frage der zivilrechtlichen Haftung eines Apothekers wegen der wiederholten, über einen längeren Zeitraum erfolgten Abgabe verschreibungspflichtiger und suchtgefährdender Arzneimittel ohne Vorlage der gesetzlich erforderlichen ärztlichen Verschreibungen. Dabei bestätigte das Oberlandesgericht die grundsätzliche Haftung des Apothekers auf Schmerzensgeld sowie den Ersatz weiterer Schäden und konkretisierte dabei die Reichweite der Sorgfalts- und Schutzpflichten von Apothekern.

Die Klägerin hatte über einen längeren Zeitraum in derselben Apotheke regelmäßig rezept-pflichtige Medikamente erhalten, obwohl sie die hierfür erforderlichen Verschreibungen nicht vorlegen konnte. Bei den abgegebenen Arzneimitteln handelte es sich um Präparate mit erheblichem Abhängigkeitspotential. Die fortlaufende unzulässige Abgabe führte dazu, dass die Klägerin eine Medikamentenabhängigkeit entwickelte, bzw. eine bereits bestehende Suchterkrankung erheblich verstärkt wurde. Sie verlangte deshalb Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden von dem abgebenden Apotheker. In erster Instanz war der Klage bereits überwiegend stattgegeben worden, die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb weitgehend ohne Erfolg.

Das OLG stellte zunächst klar, dass die Pflichten eines Apothekers weit über die bloße Erfüllung eines Kaufvertrages hinausgehen. Aufgrund seiner besonderen Stellung im Gesundheitswesen treffe ihn eine eigenständige berufsspezifische Schutzverantwortung gegenüber den Patienten. Diese umfasse insbesondere die Verpflichtung, die arzneimittelrechtlichen Vorschriften strikt einzuhalten und verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen ärztlichen Verschreibung abzugeben. Die Rezeptpflicht diene gerade dem Schutz der Gesundheit des Patienten und solle insbesondere verhindern, dass stark wirksame oder suchtgefährdende Medikamente ohne ärztliche Kontrolle konsumiert werden. Verstoße ein Apotheker bewusst oder fahrlässig gegen diese Schutzvorschriften, verletze er nicht nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, sondern zugleich vertragliche Schutzpflichten sowie deliktsrechtliche Verkehrspflichten.

Besonders hervor hob der Senat, dass sich die Verantwortung des Apothekers nicht auf den einzelnen Abgabevorgang beschränkt. Vielmehr müsse der Apothekenbetrieb organisatorisch so ausgestaltet sein, dass Verstöße gegen die Rezeptpflicht verhindert werden. Hierzu gehörten geeignete Organisationsmaßnahmen, klare Arbeitsanweisungen für das Personal, wirksame Kontrollmechanismen sowie eine sorgfältige Überwachung der Medikamentenausgabe. Gerade bei Arzneimitteln mit erheblichem Suchtpotenzial seien besonders strenge Prüfungs- und Kontrollpflichten einzuhalten. Wiederholte Abgaben ohne Rezept stellten daher nicht lediglich einfache Pflichtverletzungen, sondern gravierende Verstöße gegen die beruflichen Sorgfaltsanforderungen dar.

Hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die rechtswidrigen Medikamentenabgaben jedenfalls mitursächlich für die eingetretene Suchterkrankung beziehungsweise deren erhebliche Verschlimmerung gewesen seien. Der Senat sah den erforderlichen Ursachenzusammenhang aufgrund der medizinischen Begutachtung als bewiesen an. Ob die im Arzthaftungsrecht geltenden Beweiserleichterungen des § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB auf Apotheker entsprechend Anwendung finden, ließ das Gericht ausdrücklich offen, weil die Kausalität bereits nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen feststand. Damit vermied das OLG eine grundsätzliche Entscheidung über die Übertragbarkeit der arzthaftungsrechtlichen Beweislastregelungen auf Apotheker, machte jedoch deutlich, dass auch ohne eine solche Analogie eine Haftung im konkreten Fall begründet war.

Das Gericht setzte sich ferner mit dem Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin auseinander. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Medikamente bewusst nachgefragt und konsumiert habe. Dieses Eigenverhalten führe jedoch nicht zum vollständigen Ausschluss ihrer Ansprüche. Gerade der Zweck der arzneimittelrechtlichen Vorschriften bestehe darin, Patienten auch vor den gesundheitlichen Folgen eines unkontrollierten Medikamentenkonsums und vor suchtbedingtem Fehlverhalten zu schützen. Deshalb könne sich der Apotheker nicht mit Erfolg darauf berufen, der Patient habe die Medikamente freiwillig verlangt. Das Mitverschulden sei lediglich im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes stellte das Oberlandesgericht auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich seien insbesondere die Dauer der rechtswidrigen Medikamentenversorgung, das erhebliche Suchtpotenzial der abgegebenen Arzneimittel, die Intensität und Dauer der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Auswirkungen der Abhängigkeit auf die Lebensführung der Klägerin sowie der Genugtuungs- und Ausgleichsgedanke des Schmerzensgeldrechts. Die Berufungsinstanz sah die vom Landgericht vorgenommene Bemessung im Wesentlichen als angemessen an.

Das Urteil verdeutlicht insgesamt die hohen Anforderungen, die an Apotheker im Umgang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gestellt werden. Es betont die eigenständige Schutzfunktion der Apotheke im Gesundheitssystem und macht deutlich, dass Verstöße gegen die Rezeptpflicht nicht nur berufs- und arzneimittelrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch eine umfassende zivilrechtliche Haftung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen können.