Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (L 1 KR 92/24 KH) entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur einer Krankenhausabrechnung nach § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG grundsätzlich ausgeschlossen ist, sobald die Abrechnung an die Krankenkasse übermittelt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Krankenhaus den Fehler unverzüglich erkennt und die korrigierte Rechnung noch vor der inhaltlichen Bearbeitung durch die Krankenkasse einreicht. Ausnahmen bestehen ausschließlich in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nämlich zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils; weitere Korrekturmöglichkeiten sind abschließend ausgeschlossen.
In dem vorliegenden Rechtstreit hatte die Klägerin als Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses nach Rechnungslegung für eine vollstationäre Behandlung mehrere gesetzlich vorgesehene Zuschläge versehentlich nicht abgerechnet. Die ursprüngliche Rechnung wurde am Tag nach der Übermittlung storniert und durch eine korrigierte Rechnung ersetzt. Nachdem die Krankenkasse die Erstabrechnung – noch vor Erfassung der korrigierten Rechnung – vollständig beglichen hatte, verweigerte sie die Zahlung der Differenz mit der Begründung, eine Rechnungskorrektur sei nach § 17c Abs. 2a KHG unzulässig. Die hierauf gerichtete Klage blieb sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG keinen Raum für eine teleologische Reduktion lasse. Der gesetzgeberische Wille sei darauf gerichtet, Rechnungskorrekturen nach Übermittlung der Abrechnung grundsätzlich zu unterbinden, um die Effizienz und Beschleunigung der Krankenhausabrechnungsprüfung zu gewährleisten. Die in § 11 der Prüfverfahrensvereinbarung 2021 vorgesehenen Ausnahmetatbestände stellten eine abschließende Regelung dar; der vorliegende Sachverhalt lasse sich unter keinen dieser Tatbestände subsumieren. Insbesondere handele es sich weder um einen im Fehlerverfahren nach § 301 Abs. 3 SGB V von der Krankenkasse monierten Fehler noch um einen sonstigen ausdrücklich geregelten Korrekturfall.
Eine einschränkende Auslegung für Fälle „offensichtlicher Unrichtigkeit“ der Abrechnung hat das Gericht abgelehnt. Die Rechtsprechung des SG München sei insoweit nicht auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar:
Das bloße Unterlassen der Abrechnung gesetzlicher Zuschläge stelle keinen offensichtlichen, ins Auge springenden Fehler dar, da dessen Erkennen vertiefte Kenntnisse des Krankenhausabrechnungsrechts voraussetze. Zudem sei maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Korrektur nicht der Zeitpunkt der Rechnungsbearbeitung durch die Krankenkasse, sondern allein der Zeitpunkt der Übermittlung der Abrechnung. Auch Gesichtspunkte der materiellen Gerechtigkeit, der unverzüglichen Korrektur oder der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Krankenkasse vermöchten eine Abweichung vom klaren gesetzlichen Regelungsgehalt nicht zu rechtfertigen.
Das Landessozialgericht betont schließlich, dass etwaige weitere Korrekturmöglichkeiten dem Regelungsbereich der Spitzenverbände der Vertragspartner der Prüfverfahrensvereinbarung vorbehalten seien und nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden dürften. Krankenhäuser seien daher gehalten, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Abrechnungen bereits bei ihrer Übermittlung vollständig und korrekt sind.