Neurologische Komplexbehandlung
PpSG
In letzter Zeit sind im Anschluss an das BSG-Urteil v. 18.06.2018 die Krankenkassen verstärkt dazu übergegangen, insbesondere die Kodierung des OPS-Codes 8-98B (heute OPS 8-981) anzugreifen. Die Krankenkassen vertreten insoweit die Auffassung, dass die Krankenhäuser zu Unrecht den OPS-Code kodiert hätten, da sie nicht das Strukturmerkmal der grundsätzlich „höchstens halbstündigen Transportentfernung“ zum Kooperationspartner erfüllt hätten. Das BSG hat bekanntlich entschieden, dass von der ersten Anforderung des Transportes bis zur Übergabe des Patienten beim Kooperationspartner kein längerer Zeitraum als eben diese 30 Minuten verstreichen dürfen. Das DIMDI hat hier eine gegenläufige Auslegung und kann sich insoweit auch auf den Wortlaut stützen, wonach es um die reine Wegezeit geht. Nachdem das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nunmehr eine Verkürzung der Verjährungsfristen für die Krankenkassen von 4 auf 2 Jahre vorsieht, haben die Krankenkassen den im sozialgerichtlichen Urteil bereits gegebenen Hinweis auf den Eintritt der Verjährung aufgegriffen und nutzen nunmehr letztmalig die Gelegenheit, für die vergangenen 4 Jahre zu regressieren. Dies hat bereits zu einem erheblichen Anfall von Klagen bei den zuständigen Sozialgerichten geführt.
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