Ein neuer Streitfall zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und einem großen niederländischen Versandhandel für Arzneimittel nach Deutschland beschäftigte das Landgericht Köln unlängst im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens. Das Ergebnis: Online-Versandapotheken sind nicht mit Vor-Ort-Apotheken gleichzustellen. Die Entscheidung stärkt die Interessen der Präsenzapotheken (vgl. LG Köln, Beschluss vom 23.04.2026, Aktenzeichen 88 O 61/26).

Der Fall
Die in den Niederlanden angesiedelte Versandapotheke bietet seit Jahren den Arzneimittelversand nach Deutschland an. Auf ihrer Facebook-Seite warb die „Online-Apotheke“ mit der Aussage: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ Hiergegen wandte sich die Apothekerkammer Nordrhein erfolgreich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Entscheidung
Das Landgericht Köln untersagte es der Antragsgegnerin, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Endverbrauchern in Deutschland für die Leistungen ihrer Apotheke zu werben, wenn die oben genannten Aussagen getroffen werden. Die Aussage: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“ erwecke die Antragsgegnerin den irreführenden Eindruck, als entspreche die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Versandapotheke vollumfänglich den Dienstleistungen einer Vor-Ort-Apotheke. Der Bezug auf „eine echte Apotheke“ werde vom Verbraucher nicht als Bezug auf Online-Dienstleistungen, sondern auf eine Vor-Ort-Apotheke verstanden. Die Antragsgegnerin biete hingegen lediglich online Arzneimittel an, so dass unter „echter“ Apotheke in Abgrenzung zu Online-Dienstleistungen nur eine herkömmliche Vor-Ort-Apotheke gemeint sein könne.

Praxisfazit
Die Entscheidung, die seitens der Antragsgegnerin auch ohne Rechtsmittel akzeptiert wurde, stärkt die Präsenzapotheke vor Ort. Die antragstellende Apothekerkammer Nordrhein zeigt sich hier in einer Stellungnahme zum Beschluss zufrieden und betont, dass hier ein Signal für die Apotheken vor Ort gesetzt worden sei, die ein vielfältiges Leistungsspektrum erbringen, welches von einer rein auf den Versand von Arzneimitteln gerichteten Online-Plattform nicht geboten werden könne.