kaum umhin, auch telemedizinische Versorgung anzubieten, um den Patientenstamm zu erweitern oder aber Bestandspatienten nicht zu verlieren. Viele bedienen sich hier kommerzieller Anbieter, die Online-Sprechstunden vermitteln. Im sog. „Teleclinic-Urteil“ hat sich das Sozialgericht München (Urt. v. 29.04.2025 – S 56 KA 325/22) mit den Einzelheiten eines solchen Geschäftsmodells befasst und für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung klare Aussagen getroffen:
Der Fall
Der private Anbieter war auf dem gesamten Bundesgebiet für die Vermittlung von privat- und vertragsärztlichen Onlinesprechstunden als zertifizierter Anbieter tätig. Nutzer mussten sich registrieren und ihre Symptome zum Zwecke einer Vorabeinschätzung schildern. Sie wurden dann einem Arzt zugewiesen, welcher zuvor den Fall annehmen konnte. Für diese Zuweisung wurde zu Lasten des Arztes ein Vermittlungsentgelt fällig. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns wandte sich im Eilverfahren und später mit einer Unterlassungsklage gegen das Geschäftsmodell des Online-Anbieters und rügte mit Erfolg einen Eingriff in den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung sowie mehrere Verstöße gegen ärztliches Berufsrecht, Vertragsarztrecht und Wettbewerbsrecht.
Sicherstellungsauftrag
Nach Auffassung der Münchner Richter griff das Geschäftsmodell in mehrfacher Hinsicht in den Sicherstellungsauftrag der kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Abs. 1 SGB V ein. Demnach durften Behandlungsunterlagen des später behandelnden Arztes nicht in einem elektronischen Ordner des Anbieters abgelegt werden, da dies dem Führen einer Patientendokumentation gleichkomme, was nach § 630f BGB dem Behandelnden vorbehalten ist und aus datenschutzrechtlichen Gründen auch geboten sei. Die durchgeführte „Ersteinschätzung“ gehe zudem über die Befugnis, lediglich die technischen Voraussetzungen für die Durchführung von Videosprechstunden zu schaffen, deutlich hinaus. Auch das Erfordernis der Registrierung des Patienten sei unzulässig, da dieser einen zertifizierten Videodienst nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Anlage 31b BMV-Ä auch ohne Registrierung nutzen können müsse. Letztlich war in dem vorliegenden Konzept keine freie Arztwahl gewährleistet, da nicht der Patient den später behandelnden Arzt auswählen konnte, sondern es der Arzt war, der eine allgemein vorhandene Terminanfrage des Patienten annahm.
Unzulässige Werbung
Einzelne Aussagen des Anbieters stellten nach Auffassung des Sozialgerichts unzulässige Werbung für Fernbehandlungen dar (konkret: „Tschüss Wartezimmer, Hallo Online-Arzt“). Hier würde mit einem „digitalen Primärversorgungsmodell“ geworben werden, wenngleich das ärztliche Berufsrecht die Verwendung der Telemedizin aus Ausnahme kenne, nicht als Regelversorgung. Die Werbung mit „schnellstmöglicher Versorgung“ sei darüber hinaus irreführend, allerdings nur, weil einige Terminanfragen unbeantwortet geblieben seien.
Berufsrechtliche Verstöße
Für die Ärzteschaft besonders relevant ist die Auffassung des Sozialgerichts, dass die konkret festgelegten Vermittlungsprovisionen wegen eines Verstoßes gegen § 31 der Berufsordnung unzulässig seien. Diese Provisionen waren an die Höhe des mit der Videosprechstunde erzielten Honorars geknüpft, was eine Zuweisung von Patienten gegen Entgelt bedeute.
Praxisfazit und Kritik
Das Urteil richtet sich primär zwar gegen den Anbieter bzw. Vermittler von Online-Sprechstunden. Allerdings ist es auch für Vertragsärzte interessant, die genaustens prüfen sollten, über welchen Anbieter sie ihre Online-Sprechstunden anbieten bzw. welche Bedingungen an die Vermittlung und Leistungserbringung geknüpft sind. Haben Sie Fragen hierzu? Sprechen Sie uns gerne an!